Ehemaliger Ermittler des Verfassungsschutzes Roque M. bleibt auf freiem Fuß.

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 28. August 2017 die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens gegen Roque M. sowie die Aufhebung des Haftbefehls durch die Staatsschutzkammer des Landgerichts Düsseldorf bestätigt und die hiergegen gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Nach Überprüfung der Aktenlage geht der Senat im Ergebnis ebenfalls davon aus, dass der erforderliche Tatverdacht insoweit nicht besteht.

Nach der Anklageschrift sei der Angeklagte am 15. April 2016 beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eingestellt worden. Er sei überwiegend zur verdeckten Aufklärung im Bereich der gewaltbereiten Salafistenszene eingesetzt gewesen. Dabei habe er einem Chatpartner, den er für einen Islamisten gehalten haben soll, geheime Einsatzorte verraten und seine Bereitschaft zur Beteiligung an einem Anschlag geäußert (Tatvorwurf 1). Tatsächlich handelte es sich bei dem Chatpartner jedoch ebenfalls um einen Ermittler des BfV. Außerdem soll der Angeklagte die Absicht bekundet haben, nach Syrien auszureisen, um sich dort jihadistischen Gruppen anzuschließen (Tatvorwurf 2).

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe sich der Angeklagte wegen des Bereiterklärens zu einem Verbrechen (Mord, Totschlag und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) und tateinheitlich wegen Geheimnisverrats zu verantworten. Außerdem sei er schuldig, Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung im Ausland in der Absicht aufgenommen zu haben, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen.

Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10. Juli 2017 die Anklage nur zum Teil zugelassen. Den ersten Tatvorwurf hat sie lediglich als versuchten Geheimnisverrat eingestuft und einen hinreichenden Tatverdacht, was die Bereitschaft des Angeklagten zur Beteiligung an einem Anschlag angeht, verneint. Im Hinblick auf den zweiten Tatvorwurf hat das Landgericht die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vorhandenen Beweismittel reichten nicht aus, dem Angeklagten eine ernsthafte Absicht nachzuweisen, einen Anschlag zu begehen oder sich einer jihadistischen Gruppierung in Syrien anzuschließen. Zugleich hat das Landgericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben und dessen Freilassung angeordnet.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Beginn der Hauptverhandlung auf den 5. September 2017 terminiert.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, III-6 Ws 2/17 Düsseldorf, den 31. August 2017

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