Streit um Menschenmuseum erneut vor Gericht.

Termin am Dienstag, den 12. September 2017, 14 Uhr, im Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 4304, anberaumt.

Die Klägerin ist ein in Heidelberg ansässiges privates Institut, das sich der Plastination menschlicher Körper und Körperteile widmet. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin gezeigt. 2015 war erstmals eine Dauerausstellung unter dem Namen „KÖRPERWELTEN Museum Berlin“ im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz geplant und hierzu eine gesonderte Betreibergesellschaft gegründet worden. Das für den Ausstellungsort zuständige Bezirksamt Mitte war der Auffassung, die Ausstellung sei nach dem Berliner Bestattungsgesetz grundsätzlich verboten, und lehnte auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Nachdem die hiergegen von der GmbH erhobene Klage in erster Instanz Erfolg hatte (Urteil der 21. Kammer vom 19. Dezember 2014 – VG 21 K 346.14 -), wurde das Museum im Februar 2015 eröffnet. In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015 – OVG 12 B 2.15 -); der Revisionszulassungsantrag blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 – BVerwG 1 B 39.16 -). In der Folge untersagte das Bezirksamt die Ausstellung und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000 Euro täglich an. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10. Dezember 2015 aufgestellten Vorgaben für eine öffentliche Ausstellung von Leichen seien erfüllt. Das Museum werde nicht mehr von der GmbH, sondern von ihr als einem anatomischen Institut für (populär-)wissenschaftliche Zwecke betrieben. Außerdem seien die Plastinate – die 13 bisherigen Ganzkörperplastinate und die inzwischen ausgetauschten etwa 120 Teilkörperplastinate – mit den entsprechenden Einwilligungsunterlagen der Körperspender zusammengeführt worden. Jedenfalls sei der Bescheid ermessensfehlerhaft, weil die Wissenschaftsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Foto: TP Presseagentur Berlin.

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