Bundeskanzlerin nicht verpflichtet, noch vor der Bundestagswahl Auskunft zu Abendessen im Bundeskanzleramt zu geben.

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Bundeskanzlerin vorläufig nicht verpflichtet ist, dem Betreiber einer Internetseite, der unter anderem in einem Blog die Ergebnisse seiner Recherchen z.B. zu den Themen Nebentätigkeiten von Abgeordneten, Parteispenden und Lobbyismus verbreitet, Auskunft zu bestimmten von ihr im Bundeskanzleramt durchgeführten Abendessen zu geben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bundeskanzleramt durch Beschluss vom 23. Juni 2017 im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, aus welchem gesellschaftlichen Anlass und an welchem Tag (Tag, Monat, Jahr) nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2017, Nr. 24/2017).

Der hiergegen eingereichten Beschwerde der Bundesrepublik hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und den Eilantrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung abgelehnt. Es bestünden bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vom Verwaltungsgericht formulierten Auskunftsanordnung. Insbesondere bleibe unklar, was unter einem „gesellschaftlichen Anlass“ zu verstehen sei. Jedenfalls komme der Erlass der einstweiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vollständig und endgültig vorweggenommen werde, nicht in Betracht, weil nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehe. Im Hinblick auf die presserechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zweifelhaft, ob der im – von den Bundesländern geschlossenen – Rundfunkstaatsvertrag verankerte Auskunftsanspruch einer Bundesbehörde entgegengehalten werden könne. Zwar würden in derartigen Konstellationen presserechtliche Auskunftsansprüche unmittelbar auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) gestützt. Ob sich der Antragsteller, der als Betreiber einer Internetseite mit einem entsprechenden Weblog ein so genanntes Telemedium betreibe, entsprechend unmittelbar auf die im selben Grundgesetzartikel verankerte Rundfunkfreiheit stützen könne, bedürfe aber einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 49.17 –

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