„Lollapalooza“ 2017.

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens entschieden, dass die von der der Gemeinde Hoppegarten geregelten Rahmenbedingungen für das am 9. und 10. September 2017 stattfindende „Lollapalooza-Festival“ weiter Bestand haben.

Die Gemeinde hatte das Festival unter der Bedingung genehmigt, dass die Veranstalterin ca. 3000 von der Lärmeinwirkung des Festivals besonders betroffenen Anwohnern ein Ersatzquartier stellen bzw. deren Kosten hierfür übernehmen oder eine Entschädigung zahlen muss. Eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte wurde für den Sonnabend bis 23.00 Uhr und für den Sonntag bis 22.00 Uhr genehmigt. Auf den Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 6. September 2017 den Vollzug der Regelung betreffend die Ersatzquartiere bzw. die Kostenübernahme ausgesetzt, eine Verlängerung der für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte erteilten Ausnahmen bis 23.30 Uhr jedoch abgelehnt.

Auf die hiergegen eingereichten Beschwerden der Gemeinde und der Veranstalterin hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag vollständig zurückgewiesen. Die Regelung betreffend die Ersatzquartiere bzw. die Kostenübernahme hierfür könne nicht isoliert außer Kraft gesetzt werden, weil die verbleibende Genehmigung in diesem Fall rechtswidrig sei. Ein Anspruch des Veranstalters darauf, die Lärmgrenzwerte am Sonnabend um weitere 30 Minuten und am Sonntag um weitere 90 Minuten überschreiten zu dürfen, sei nicht erkennbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 –

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