Gestattung des „Rheingauer Weinbrunnens“ am Rüdesheimer Platz in Berlin war rechtmäßig.

Die Gestattung des traditionellen Weinfestes am Rüdesheimer Platz („Rheingauer Weinbrunnen“) in Berlin-Wilmersdorf im Jahre 2014 war rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute entschieden. Damit hatte die Feststellungsklage eines Anwohners – wie schon vor dem Verwaltungsgericht Berlin – keinen Erfolg.

Seit 1967 betreiben Winzer aus dem Rheingau in den Sommermonaten auf der Empore des Rüdesheimer Platzes einen Weinausschank. Während der „Weinbrunnen“ zunächst nur wenige Wochen dauerte, wurde der Betrieb seit Mitte der 1990er Jahre auf mehrere Monate ausgedehnt. Seitdem ist auch die Zahl der Besucher deutlich gewachsen. Im Jahre 2014 erteilte das Bezirksamt drei Winzern gaststättenrechtliche Gestattungen für den durchgehenden Betrieb vom 9. Mai bis 22. September, täglich von 15.00 bis 22.00 Uhr, wobei der Ausschank allerdings bereits um 21.30 Uhr beendet und die Empore von den Besuchern geräumt werden musste.

Der Kläger begehrte erstinstanzlich erfolglos die Feststellung, dass die erteilten Gestattungen insbesondere wegen unzumutbarer Lärmimmissionen rechtswidrig gewesen seien. Der 1. Senat wies die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung zurück. Er hat ebenfalls nicht feststellen können, dass von dem Weinfest im Jahr 2014 schädliche Umwelteinwirkungen ausgegangen sind. Zum einen seien die maßgebenden Lärmgrenzwerte nicht überschritten worden, zum anderen hätten auch die sonstigen Umstände – nicht zuletzt die Herkömmlichkeit und die soziale Akzeptanz des „Weinbrunnens“ – für die Zumutbarkeit der damit verbundenen Immissionen gesprochen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil der 1. Senats vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*