Professionelle (Eis-)Tänzer der TV-Shows „Let´s Dance“ und „Dancing on Ice“ sind keine Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat durch Urteil vom heutigen Tage (28. September 2017) entschieden, dass eine Produktionsfirma keine Künstlersozialabgabe für die Mitwirkung professioneller (Eis-)Tänzer in den TV-Shows „Let´s Dance“ und „Dancing on Ice“ in den Jahren 2006 und 2007 entrichten musste (Aktenzeichen B 3 KS 1/17 R). Diese Personen sind als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren. Damit hat das BSG die Entscheidung der Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) bestätigt.

Der 3. Senat hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einem Unterhaltungsformat des sogenannten „Factual Entertainment“ eine eigenständige Leistung erbringt. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist (so bereits ein Senatsurteil vom 1.10.2009 zur TV-Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“).

Die professionellen (Eis-)Tänzer präsentierten in den genannten Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz beziehungsweise Eistanz als Sport. Tanz unterfällt aber nur dann der Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird, nicht aber als professioneller Leistungs- beziehungsweise Breiten- oder Freizeitsport. Die Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer war vergleichbar mit derjenigen von Tanztrainern. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows lag dagegen in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen mussten.

 

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