Nichtraucherschutz auch im Strafvollzug.

Es ist Aufgabe einer Justizvollzugsbehörde durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, z. B. mit Hilfe von in Räumen angebrachten Rauchmeldern, das im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) geregelte Rauchverbot durchzusetzen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm – unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – am 18.07.2017 in einer Strafvollzugssache entschieden.

Der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt befand sich im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als 1 Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten.

Der Gefangene hat daraufhin bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund beantragt, festzustellen, dass seine gemeinsame Unterbringung mit Rauchern rechtswidrig war.

Der Antrag hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses sei es der Anstalt trotz der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme – der Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung – nicht möglich gewesen, das beanstandete Rauchen vollständig zu verhindern. Ausgehend hiervon entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 18.05.2017 (Az. 66 StVK 32/17 LG Dortmund), dass die durch das NSchG NRW gewährleisteten Rechte des Gefangenen im vorliegenden Fall nicht durch das Justizvollzugskrankenhaus, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden seien.

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund war erfolgreich. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die beanstandete Unterbringung des betroffenen Gefangenen rechtswidrig war.

Die Argumentation des Justizvollzugskrankenhauses, nach welcher das Rauchen der Mitinhaftierten durch die – als einzig konkrete Maßnahme benannte – Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung nicht habe verhindert werden können, genüge, so der 1. Strafsenat, den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen nicht. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Staat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde. Deswegen sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall des Justizvollzugskrankenhauses, durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie z. B. Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus dem NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.07.2017 (Az. 1 Vollz(Ws) 274/17 OLG Hamm)

Hinweis:

Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz ordnet in § 1 (Grundsätze) Abs. 1 Rauchverbote für nicht ausschließlich privat genutzte Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume an. Das Gesetz erfasst gem. § 2 (Begriffsbestimmungen) Nr. 1 lit. c als öffentliche Einrichtungen Gerichte und anderen Organe der Rechtspflege des Landes. Die gesetzliche Verbotsregelung in § 3 (Rauchverbot) Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt: „Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten.“

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm zitiert in seinem Beschluss die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18.05.2017 (Az. 2 BvR 249/17) und vom 20.03.2013 (Az. 2 BvR 67/11).

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