Weiterer Erfolg für peruanischen Landwirt vor OLG Hamm.

Rechtsstreit Lliuya ./. RWE – Beweisaufnahme angeordnet.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Zivilrechtsstreit des peruanischen Landwirts Saúl Lliuya gegen die RWE AG (Az. 5 U 15/17 OLG Hamm) einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet.

Der Senat hat zunächst darauf hingewiesen, dass er auch nach weiteren rechtlichen Ausführungen der Beklagten an der in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2017 ausführlich dargestellten rechtlichen Beurteilung festhält. Die Klage sei, so der Senat, zulässig und mit dem Hauptantrag des Klägers auch schlüssig begründet. Mit seinem Hauptantrag verlange der Kläger die Feststellung der Verpflichtung zum anteiligen Ersatz von Aufwendungen für durchgeführte Schutzmaßnahmen zu Gunsten seines Eigentums. Es entspreche der gesetzlichen Systematik, dass auch derjenige, der rechtmäßig handele, für von ihm verursachte Eigentumsbeeinträchtigungen haften müsse. Dieser grundsätzliche Rechtsgedanke sei auch auf das Vorbringen der Parteien im vorliegenden Fall anzuwenden.

Nach dem Beweisbeschluss des Senats soll durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden. Dabei wird sich die Beweisaufnahme auf folgende Fragen erstrecken:

1.

Infolge der erheblichen Zunahme der Ausbreitung und des Wasservolumens der Palcacocha Lagune besteht eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung des unterhalb der Gletscherlagune liegenden Hausgrundstücks des Klägers durch eine Überflutung und/oder eine Schlammlawine.

2.

  1. a) Die von den Kraftwerken der Beklagten freigesetzten CO2-Emissionen steigen in die Atmosphäre auf und führen aufgrund physikalischer Gesetze in der gesamten Erdatmosphäre zu einer höheren Dichte der Treibhausgase.
  2. b) Die Verdichtung der Treibhausgasmoleküle hat eine Verringerung der globalen Wärmeabstrahlung und einen Anstieg der globalen Temperatur zur Folge.
  3. c) Infolge des sich ergebenden auch lokalen Anstiegs der Durchschnittstemperaturen beschleunigt sich das Abschmelzen des Palcaraju-Gletschers; der Gletscher verliert an Ausdehnung und zieht sich zurück, das Wasservolumen der Palcacocha Lagune steigt auf ein Maß, was durch die natürliche Moräne nicht mehr gehalten werden kann.
  4. d) Der Mitverursachungsanteil der Beklagten an der unter a) bis c) aufgezeigten Verursachungskette ist mess- und berechenbar. Er beträgt bis heute 0,47 %. Ein ggf. abweichend festgestellter Verursachungsanteil ist entsprechend durch den Sachverständigen zu beziffern.

Die mit der Begutachtung zu beauftragenden Sachverständigen wird der Senat im Zusammenwirken mit den Parteien bestimmen. Für das Einholen der Gutachten hat der Kläger zudem einen Auslagenvorschuss i.H.v. 20.000 Euro zu zahlen.

Hinweis- und Beweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.11.2017 in dem Rechtsstreit Lliuya ./. RWE AG (Az. 5 U 15/17 OLG Hamm).

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