Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Verschmelzung der STRABAG AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG freigegeben. Die bei dem Landgericht Köln anhängigen Klagen gegen den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss stehen der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen.

Das am Landgericht streitige Verschmelzungsverfahren hat die Besonderheit, dass die Minderheitsaktionäre der STRABAG AG mit Billigung des Oberlandesgerichts Köln einen „Besonderen Vertreter“ gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG eingesetzt haben, der Ansprüche der STRABAG AG u.a. gegen deren bisherige Muttergesellschaft STRABAG SE verfolgt. Diese Ansprüche können Einfluss auf den Unternehmenswert und damit auf die Höhe der Abfindung der Minderheitsaktionäre haben. Die Minderheitsaktionäre wehren sich gegen den sog. „Squeeze-out“ unter anderem mit der Begründung, die Verschmelzung sei rechtsmissbräuchlich, weil dadurch das Amt des Besonderen Vertreters, der Ansprüche gegen die bisherige Muttergesellschaft geltend macht, erlischt.

Nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2017 angedeutet hatte, die Bedenken der Minderheitsaktionäre zu teilen, hat er mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2017, dessen Begründung den Verfahrensbeteiligten heute zugänglich gemacht wurde, die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister freigegeben. Im Wesentlichen hat er dabei ausgeführt, dass die Umstände des Streitfalles zwar die Annahme von Rechtsmissbrauch indizierten. Es liege nahe, dass mit der Verschmelzung und dem „Squeeze-out“ maßgeblich (auch) die Verfolgung der klageweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche vereitelt werden solle. Eine nach der mündlichen Verhandlung im September abgegebene Erklärung der ILBAU AG sei aber im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen und führe im Ergebnis zur Freigabe der Verschmelzung. In dieser Erklärung hatte sich die ILBAU AG verpflichtet, den sich aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche maximal ergebenden Sonderwert in einem etwaigen Spruchverfahren bei der Barabfindung der Minderheitsaktionäre anzuerkennen. Diese Erklärung hat der Senat für ausreichend erachtet, den Entzug der Teilhaberechte der Minderheitsaktionäre wertmäßig abzugelten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Beschluss wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.12.2017 – Az. 18 AktG 1/17

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