Kunstberater Helge Achenbach bleibt in Strafhaft.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 den Antrag auf vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung abgelehnt. Damit bleibt Helge Achenbach weiterhin in Strafhaft. Mit der Entscheidung hob der Senat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve auf, die eine vorzeitige Entlassung zum 8. Dezember 2017 angeordnet hatte. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Essen Beschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Senats liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von weniger als zwei Dritteln der festgesetzten Strafhaft nicht vor. Eine vorzeitige Haftentlassung vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt komme lediglich in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung im Strafvollzug ergebe, dass besondere Umstände für eine vorzeitige Haftentlassung sprechen. Die Umstände müssten die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung verantwortet werden könne. Solche besonderen Umstände bestünden nach Auffassung des Senats nicht. Zunächst könne dem Verurteilten nicht zu Gute gehalten werden, dass er im Prozess ein volles Geständnis abgelegt hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten allein rechtfertige ebenfalls keine Haftentlassung vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt. Erschwerend sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Tat von großer krimineller Energie und Gewinnstreben geprägt war und einen besonders hohen Schaden von über 20 Millionen EUR verursachte. Der Verurteilte habe außerdem im Verhältnis zur Familie des Hauptgeschädigten keinerlei Bemühungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen. Auch deshalb zweifle der Senat daran, dass der Verurteilte ernsthaft an einer Schadensregulierung interessiert sei und das Unrecht seiner Taten eingesehen habe.

Die XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen hatte am 16. März 2016 Helge Achenbach wegen Betrugs in 18 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil teilweise abgeändert, die Höhe der Freiheitsstrafe jedoch bestätigt. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war im Juni 2017 verbüßt.

Infobox

  • 57 StGB

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,  2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und  3.  die verurteilte Person einwilligt.  Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder  2.  die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

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