Bundesratsinitiative zur Änderung des Strafgesetzbuchs.

Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland.

Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung beschlossen, gemeinsam mit Hamburg erneut eine Initiative zur Änderung des Strafgesetzbuches in den Bundesrat einzubringen. Dies sei erforderlich, weil der Bundestag in der abgelaufenen Legislaturperiode über den vom Bundesrat im Februar 2016 beschlossenen Gesetzentwurf keinen Beschluss mehr gefasst hat (Prinzip der Diskontinuität).

Die Änderungen sollen eine Strafbarkeitslücke schließen. Diese besteht bislang bei der Verfolgung von im Ausland verwendeten Propagandamitteln oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wenn sich die verfassungsfeindlichen Inhalte gezielt an inländische Adressaten richten.

Das deutsche Strafrecht erfasst bisher in den Straftatbeständen der § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) des Strafgesetzbuchs entsprechende Handlungen im Internet dann nicht, wenn die Inhalte im Ausland hochgeladen werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich die Handlungen überwiegend oder sogar ausschließlich an Adressaten in Deutschland richten.

Dies soll nunmehr zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung geändert werden. Es sollen zukünftig auch die Täter erfasst werden können, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben und für die daher ein hinreichender Grund gegeben ist, das deutsche Strafrecht anzuwenden. Zukünftig soll es keinen Unterschied mehr machen, ob die radikalen Inhalte aus Deutschland oder über den Umweg aus dem Ausland verbreitet werden. Insbesondere extremistische Propaganda kann somit entschiedener verfolgt werden.

Hintergrund:

Das Prinzip der Diskontinuität besagt, dass Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, nach Ablauf dieser Periode automatisch verfallen. Sollte das Vorhaben weiterhin angestrebt werden, muss das Gesetzgebungsverfahren in der folgenden Legislaturperiode neu beginnen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*