Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurückgewiesen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss jedoch Honorare in Höhe von gut 2 Millionen € zurückzahlen.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns (Schuldnerin) die beklagte, weltweit agierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung erhaltener Honorare in Anspruch. Die Beklagte beriet die Schuldnerin im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2009 im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung der Schuldnerin auf Basis von zwei Verträgen aus dem Jahr 2008 und eines weiteren im April 2009 geschlossenen Vertrages. Die Beklagte übergab der Schuldnerin zuletzt am 20.5.2009 ein so bezeichnetes „Sanierungskonzept“. Am 9.6.2009 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Kläger meint, dass die Beklagte pflichtwidrig nicht auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin hingewiesen habe. Infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung sei ein erstattungsfähiger Schaden i.H.v. rund 82 Mio. € entstanden. Zudem soll die Beklagte im Jahr 2009 erhaltene Honorare i.H.v. knapp 3,5 Mio. € zurückzahlen.

Das Landgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche keinen Erfolg. Das OLG verurteilt die Beklagten jedoch zur Rückzahlung der ab dem 20.5.2009 vereinnahmten Honorare.

Der Kläger habe, so das OLG, keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es sei keine einen Schaden begründende Pflichtverletzung der Beklagten wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine frühere Insolvenzreife feststellbar. Die Schuldnerin sei insbesondere nicht wegen nicht beglichener Verlustausgleichsansprüche ihrer Tochtergesellschaften bereits im September 2008 zahlungsunfähig gewesen. Aus der fehlenden Erfüllung der Ansprüche könne nicht „schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit … geschlossen werden“. Diese Ansprüche seien vielmehr tatsächlich gestundet und damit im insolvenzrechtlichen Sinne nicht fällig gewesen. Auf eine mögliche konzernrechtliche Unzulässigkeit dieser Stundung komme es dabei nicht an.

Selbst wenn die Ansprüche insolvenzrechtlich fällig gewesen wären, läge keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten vor. Die Beratungsverträge aus dem Jahre 2008 enthielten keine Verpflichtung der Beklagten, die Frage einer Insolvenzreife wegen einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung der Verlustausgleichsansprüche eigenständig zu prüfen. Die Verträge verwiesen vielmehr auf einen „abschließenden Pflichtenkatalog“. Auch wenn die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts „im Ergebnis nur sinnvoll sein kann, wenn keine Insolvenzreife des zu sanierenden Unternehmens besteht“, so das OLG, folge daraus nicht die Verpflichtung, eigenständig eine mögliche Insolvenzreife zu prüfen. Es sei vielmehr möglich, dass die Schuldnerin die Prüfung von Insolvenzgründen intern durchführen wollte.

Die Beklagte habe auch nicht auf die Notwendigkeit, Insolvenzgründe zu prüfen, hinweisen müssen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin als „Obergesellschaft eines Konzerns“ „hinsichtlich ihrer die Insolvenzreife betreffenden Prüfungspflicht keiner Belehrung bedurfte“. Dies gelte in besonderer Weise, da sie anwaltlich beraten gewesen sei.

Ob der Beratungsvertrag aus dem Jahre 2009 im Ergebnis eine Verpflichtung der Beklagten enthielt, die Insolvenzreife zu prüfen, könne offenbleiben. Der Kläger habe jedenfalls nicht dargestellt, dass im Falle eines derartigen Hinweises der Beklagten der Insolvenzantrag tatsächlich früher gestellt worden wäre.

Die Berufung habe jedoch hinsichtlich der Honorarrückzahlung teilweise Erfolg. Die Beklagte müsse die ab dem 20.5.2009 erhaltenen Honorare in Höhe von gut 2 Millionen € erstatten. Diese Zahlungen hätten eine Benachteiligung der anderen Gläubiger bewirkt und unterlägen deshalb der Insolvenzanfechtung. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen sei dem Vorstand der späteren Schuldnerin bekannt gewesen, dass die „notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert“ gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte nach Fertigstellung ihres Sanierungskonzeptes gewusst. Frühere Zahlungen unterlägen dagegen nicht der Anfechtung. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin mit diesen Zahlungen andere Gläubiger benachteiligen wollte und die Beklagte entsprechende Kenntnis von diesem Vorsatz besaß.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.1.2018, Az: 4 U 4/17

(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2016, Az. 2/02 O 258/14)

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.lareda.hesserecht.hessen.de im Volltext abrufbar.

Erläuterungen:

133 [1] [2] InsO Vorsätzliche Benachteiligung (1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

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