Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG): Stadt Frankfurt am Main darf morgen die
Klappsitze der Tribüne interessierten Frankfurter Sportvereinen überlassen – Renn-Klub stehen hieran keine Rechte zu.
Der antragstellende RennKlub ist mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
16.12.2016, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
27.07.2017
(https://ordentlichegerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/berufungdesrenn
klubsgegenseineverurteilungzurr%C3%A4umungdesrennbahngel%C3%A4ndes),
zur Räumung des in FrankfurtNiederrad gelegenen Rennbahngeländes verurteilt worden. Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, ist nach Räumungsvollstreckung am 21.9.2017 wieder Besitzerin des Geländes einschließlich der Tribüne.
Die Stadt möchte am morgigen Samstag Frankfurter Sportvereinen die Möglichkeit geben, die
Klappstühle der Tribüne zu demontieren, um sie für Vereinszwecke zu nutzen. Der RennKlub
ist der Ansicht, dass das zurückgelassene Inventar in seinem Eigentum stehe und nicht vom
Rennbahngelände entfernt werden dürfe. Er hat deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung
beantragt, der Stadt zu untersagen, näher bezeichnetes Inventar (Bestuhlung der Tribüne, Videoleinwand, Führmaschine, Startmaschinen, mobile Boxen und schmiedeeiserner Zaun) ohne seine Zustimmung vom Rennbahngelände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen.
Diesen Antrag hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 07.02.2018 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Stadt habe
allein eine Entfernung der Klappsitze auf der Tribüne in Aussicht gestellt, so dass hinsichtlich
der übrigen Gegenstände bereits kein Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung bestehe. Hinsichtlich der Klappsitze stehe dem RennKlub der Sache nach kein Unterlassungsanspruch zu. Er könne sich nicht auf ein mietrechtliches Wegnahmerecht berufen, da er selbst nicht Partei des Mietvertrages gewesen sei. Dies sei vielmehr die städtische Betreibergesellschaft gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Betreibergesellschaft ihr Eigentum an der Bestuhlung auf dem RennKlub übertragen habe. Der RennKlub habe insbesondere nicht durch den Mietaufhebungsvertrag zwischen der Stadt der Betreibergesellschaft aus dem Jahr 2014 Eigentum erwerben können. Der Vertrag enthalte keine Vereinbarung über einen Eigentumsübergang des Inventars auf den RennKlub. Darüber hinaus sei dieser Vertrag, wie bereits mit Urteil des Senats vom 27.07.2017 entschieden, gegenüber dem RennKlub als sittenwidrig anzusehen. Hierauf habe sich der RennKlub auch stets berufen. Es sei widersprüchlich, wenn der RennKlub nunmehr aus diesem Vertrag Ansprüche herleite. Da der RennKlub nach Räumung nicht mehr Besitzer der Tribünenbestuhlung sei, könne er sich auch nicht auf etwaigen Besitzschutz berufen. Vielmehr habe die Stadt den Besitz an der Bestuhlung „im Wege der Zwangsvollstreckung und damit auch rechtmäßig erworben“.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de im Volltext abrufbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2018, Az. 2 W 11/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.02.2018,
Az. 2%10 O 27/16)