Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse?

Haben Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, auch einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung? Über diese Frage wird der 3. Senat des Bundessozialgerichts am 15. März 2018 ab 14.15 Uhr (Aktenzeichen B 3 KR 4/17 R) mündlich verhandeln und entscheiden.

Die beklagte Krankenkasse versorgt den bei ihr versicherten Kläger unter anderem mit Inkontinenzmaterial. Im Dezember 2012 beantragte er die Übernahme der Mehrkosten für deren Entsorgung. Er machte geltend, diese Kosten fielen – ähnlich wie Stromkosten für den Akku eines Elektro-Rollstuhls  bei bestimmungsgemäßem Gebrauch an und seien deshalb von der Hilfsmittelversorgung mit umfasst. Er benötige eine 120-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung anstelle der für seinen Haushalt sonst ausreichenden 40-Liter-Mülltonne (Kosten 8 Euro monatlich statt 3 Euro monatlich). Bei der Beklagten sowie in den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hätten bezüglich der „Versorgung mit Hilfsmitteln“ zwar auch Anspruch beispielsweise auf die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und Kontrollen. Kosten der „Entsorgung“ seien dagegen schon ihrem Wortlaut nach nicht von der „Versorgung“ erfasst. Eine Krankenkasse müsse nicht für alles aufkommen, was die Gesundheit fördere und mit der Behandlung zusammenhänge.

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