Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen.

Internetportale müssen dem Land Berlin anonyme Inserate zu Ferienwohnungen offenlegen. Die deutsche Niederlassung einer weltweiten Online-Plattform ist aber die falsche Adressatin eines Auskunftsverlangens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft einer Plattform zur Vermittlung von Unterkünften. Dort bietet ein Gastgeber anonym eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht an. Das Bezirksamt Pankow von Berlin verlangte von der Klägerin, u.a. den Namen des Vermieters sowie die abgerechneten Gebühren für näher bezeichnete Gäste zu nennen. Gegen das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie habe keine Entscheidungsgewalt über die Inhalte der Plattform und die Auskunftspflicht treffe nur den Diensteanbietern nach dem Telemediengesetz. Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihrem Antrag statt (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2017). Das Land Berlin legte gegen diesen Beschluss keine Beschwerde ein, wies jedoch den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese sei als niedergelassener Diensteanbieter zur Auskunft verpflichtet, weil sie den Internetdienst für den deutschsprachigen Markt fördere.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg. Zwar dürfe der Bezirk auf der Grundlage des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen. Das Inserat gebe Anlass für ein Auskunftsverlangen, weil auch die tageweise Vermietung der Hauptwohnung während der eigenen Abwesenheit genehmigungsbedürftig sei. Andere Aufklärungsmöglichkeiten habe das Bezirksamt nicht. Die Klägerin sei jedoch die falsche Adressatin der Auskunftsverfügung. Nur der Betreiber der Plattform sei Diensteanbieter. Dies sei nicht die Klägerin, sondern ihre in Irland ansässige Muttergesellschaft. Nur diese übe die Kontrolle über die Plattform aus und trete gegenüber Nutzern in Deutschland als Erbringer des Dienstes auf. Eine gesonderte Plattform der Klägerin für den deutschen Markt gebe es nicht. Jedenfalls befinde sich der innerhalb des europäischen Binnenmarkts maßgebliche Mittelpunkt der Tätigkeiten bei der irischen Hauptniederlassung.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 6. Kammer vom 14. März 2018 (VG 6 K 676.17)

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

 

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