Landgericht Osnabrück weist PKH-Antrag eines früheren Gesellschafters einer Verlagsgesellschaft zurück.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat den Antrag eines früheren Geschäftsführers und Gesellschafters einer Verlagsgesellschaft in Osnabrück auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Az. 5 O 3001/16). Mit der beabsichtigten Klage gegen das Land Niedersachsen und gegen zwei Verlagsgesellschaften wollte der Antragsteller Ansprüche auf Schadensersatz und auf Geldentschädigungen in Höhe von insgesamt ca. 32 Mio. Euro geltend machen.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück leitete im Jahr 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung ein. Am 22.11.2016 verurteilte ihn das Landgericht Osnabrück wegen Betruges in 165 Fällen sowie wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat der Antragsteller Medienbriefe als sichere Geldanlage beworben, obwohl es sich bei dem Anlagemodell um eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe.

Der Antragsteller meint, die Staatsanwaltschaft Osnabrück habe im Jahr 2013 in unzulässiger Weise Informationen über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren an die Presse gegeben. Die Verlagsgesellschaften hätten diese Informationen sodann unter massivem Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung medial verbreitet. Die Berichterstattung der Verlagsgesellschaften, die von den Pressemitteilungen des Landes genährt worden sei, habe dazu geführt, dass Medienbriefinhaber ihre Einlagen gekündigt hätten und dass die Gesellschaft habe Insolvenz anmelden müssen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine Amtspflichtverletzung durch eine rechtswidrige Auskunftserteilung durch den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft sei nicht erkennbar. Das Verhalten des Pressesprechers sei nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Presseberichterstattung andererseits nicht zu beanstanden. Ebenso wenig liege eine Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen Verlagsgesellschaften durch die Berichterstattung vor. Die Verlagsgesellschaften hätten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung eingehalten. Im Übrigen habe der Antragsteller den geltend gemachten Schaden in Höhe von ca. 32 Mio. Euro nicht schlüssig dargelegt.

Über die bereits eingelegte sofortige Beschwerde wird das OLG Oldenburg entscheiden.

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