Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen.

Gegen die Erwähnung des Vereins „Neuköllner Begegnungsstätte“ (NBS) im Berliner Verfassungsschutzbericht bestehen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst keine Bedenken.

Der genannte Verein ist Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin erwähnt. Hintergrund sind dessen Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD); die IGD ist die mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland. Zuletzt wurden diese Verbindungen im Verfassungsschutzbericht für 2016 dargestellt und bestimmte Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des NBS benannt. Dazu wurde u.a. über die Gründungsveranstaltung und die Zusammensetzung des „Fatwa-Ausschusses Deutschland“ berichtet. Hiergegen wandte sich der Verein im Wege des Eilrechtsschutzes; er sieht sich insbesondere in seiner Religionsfreiheit verletzt.

Die 1. Kammer wies den Eilantrag zurück. Die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht stehe im Einklang mit dem Berliner Verfassungsschutzgesetz. Die dem Bericht zugrunde gelegten Tatsachen seien zutreffend; die festgestellten Verbindungen des Antragstellers zur IGD bestünden tatsächlich. Da die Muslimbruderschaft mit der IGD im Bundesgebiet Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, sei der Bericht über deren Verbindungen zum Antragsteller gerechtfertigt. Die Muslimbruderschaft ziele auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze. Unter anderem wolle diese unter Verschleierung ihrer Vorgehensweise eine islamische Rechtsordnung auf der Grundlage der Scharia schaffen, was verfassungsfeindlich sei. Die Berichterstattung sei auch verhältnismäßig. Sie sei zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich und greife daher nicht unangemessen in die Rechte des Antragstellers ein.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 25. April 2018 (VG 1 L 515.17)

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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