Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-043.html

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