Fledermäuse verhindern vorläufig Flüchtlingsunterkunft.

Der Umbau ehemaliger Klinikgebäude und Schwesternwohnheime zu einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Gelände der früheren Lungenklinik Heckeshorn in Berlin-Wannsee ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst gestoppt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erteilte der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) im November 2017 Baugenehmigungen für die Sanierung zweier ehemaliger Klinikgebäude und zweier ehemaliger Schwesternwohnheime zur Umnutzung als Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 502 Flüchtlinge. Naturschutzbehörden wurden in das Baugenehmigungsverfahren nicht eingebunden. Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Er verfolgt satzungsgemäß das Ziel, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Havel in der Region Berlin-Potsdam zu sichern. Nach einem von ihm Ende 2017 in Auftrag gegebenen artenschutzfachlichen Gutachten ist das Risiko u.a. für die dort lebende Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Im März 2018 erfuhr der Antragsteller, dass die BIM keinen Antrag auf Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gestellt hatte. Daraufhin wandte er sich an die für die Überwachung naturschutzrechtlicher Vorschriften zuständige Untere Naturschutzbehörde des Bezirkes Steglitz-Zehlendorf von Berlin und beantragte einen Baustopp bis zur Einholung naturschutzrechtlicher Zulassungen.

Die 24. Kammer verpflichtete diese Behörde auf den Eilantrag des Antragstellers, der BIM die Baumaßnahmen vorläufig zu untersagen. Deren Durchführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz führen. Danach sei es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten – wie Fledermäuse – zu verletzen oder zu töten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten werde aber mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen diese Verbote verstoßen. Jedenfalls müsse vor Aufnahme der Arbeiten der Tierbestand zunächst erfasst und sodann ein Konzept für den ökologischen Ausgleich erstellt werden, was hier nicht geschehen sei.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 24. Kammer vom 29. Juni 2018 (VG 24 L 181.18)

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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