Neue Anklage gegen Nils D. wegen Mordes in drei Fällen und der Begehung von Kriegsverbrechen: Hauptverfahren nicht eröffnet.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) die unter dem 6. Juli 2018 erhobene Anklage des Generalbundesanwalts gegen den 28-jährigen Deutschen Nils D. wegen Mordes in drei Fällen und der Begehung von Kriegsverbrechen, handelnd als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“, nicht zugelassen und das Hauptverfahren aus rechtlichen Gründen nicht eröffnet. Es liege ein Fall des sog. „Strafklageverbrauchs“ vor.

Nach Auffassung des 6. Strafsenats bestehe das in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankerte Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs. Danach darf ein Verurteilter nicht noch einmal wegen derselben Tat bestraft werden, wegen der er bereits verurteilt worden war. Maßgeblich für den Strafklageverbrauch sei die Tat im prozessualen Sinne. Das Strafverfahrensrecht verstehe darunter den geschichtlichen Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte sich als Täter oder Teilnehmer strafbar gemacht haben soll. Hier könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nunmehr erhobenen Vorwürfe – wenngleich weniger konkret ausgestaltet – bereits Gegenstand des vorangehenden Strafverfahrens und des Urteils des 6. Strafsenats vom 4. März 2016 waren. Die neue Anklage betreffe zeitlich wie inhaltlich weitestgehend denselben geschichtlichen Vorgang, der Gegenstand der früheren Anklage und des Urteils vom 4. März 2016 war, nämlich die Handlungen von Nils D. im Zeitraum von Juli bis November 2014 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gefängnisses in Manbij/Syrien und dem dortigen Umgang mit den Gefangenen. Auch der Umstand, dass dort Folterungen bis zum Tode stattfanden, von denen Nils D. wusste und die er beobachtet haben solle, war Gegenstand der früheren Anklage und des Urteils vom 4. März 2016. Dieser geschichtliche Vorgang dürfe aber nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 4. März 2016 nicht erneut Gegenstand eines Strafprozesses sein.

Nils D. war am 4. März 2016 wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ bzw. „ISIG“ (§§ 129a Abs. 1 i. V. m. 129b Abs. 1 StGB) vom 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils hatte der Angeschuldigte Mitte Oktober 2013 bis Anfang November 2014 neben sonstigen Beteiligungshandlungen als Mitglied des „IS“ Wachdienste im Bereich des Zugangs zu einem Gefängnis in Manbij/Syrien, in dem zum Tode führende Folterungen stattfanden, verrichtet. Zudem war er in der Verwaltung dieses Gefängnisses tätig. In der damaligen Anklage war dem Angeschuldigten überdies vorgeworfen worden, bei der Folterung von 20 Gefangenen persönlich anwesend gewesen zu sein. Nils D. befindet sich derzeit in Strafhaft auf Grund der oben genannten Verurteilung. Die neue Anklage (vgl. die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 26.07.2018) wirft Nils D. vor, er habe in dem Zeitraum von Juli bis November 2014 als Mitglied des „IS“ einer sieben- bis achtköpfigen Gruppe von Personen angehört, die in einem Gefängnis des „IS“ in Manbij/Syrien regelmäßig Gefangene gefoltert hätten. Dabei seien unter seiner Beteiligung mindestens drei Gefangene ums Leben gekommen.

Gegen den Beschluss des Senats steht dem Generalbundesanwalt das Rechtsmittel der „sofortigen Beschwerde“ zu.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, III – 6 StS 5/18 Düsseldorf, 10. Oktober 2018

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