Vorstandswahl der KV Berlin: Wahlanfechtung hat keinen Erfolg.

Wahl des Vorstandsmitglieds Scherer im zweiten Anlauf gültig.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24. Oktober 2018 (S 87 KA 273/17).

Die im August 2017 erfolgte Nachwahl von Günter Scherer in den Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) war gültig. Das hat das Sozialgericht Berlin gestern entschieden. Die Wahlanfechtungsklage eines Mitglieds der Vertreterversammlung der KV Berlin blieb damit ohne Erfolg.

Zur Vorgeschichte: Bereits bei den Vorstandswahlen im Februar 2017 war Günter Scherer durch die Vertreterversammlung in den dreiköpfigen Vorstand der KV Berlin gewählt worden. Allerdings hatte das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 5. Juli 2017 (S 22 KA 46/17) die Wahl insoweit für ungültig erklärt, weshalb sie wiederholt werden musste. Bei der Wahlwiederholung wenige Wochen danach, am 3. August 2017, wurde Günter Scherer erneut in den Vorstand gewählt.

Zum Fall: Gegen die am 3. August 2017 abgehaltene Nachwahl hat ein Mitglied der Vertreterversammlung der KV Berlin Anfang September 2017 beim Sozialgericht Berlin eine Wahlanfechtungsklage erhoben. Es hat zur Begründung der Klage vorgetragen, dass die Einladungsfrist zu kurz bemessen gewesen sei. Die Mitglieder der Vertreterversammlung seien nur drei Wochen vor dem Termin der Nachwahl geladen worden, der zudem noch in der Ferienzeit gelegen habe. Außerdem sei die Nachwahl nicht hinreichend bekannt gegeben worden, so dass weitere Kandidaten sich nicht um das Amt hätten bewerben können. Auch eine öffentliche Ausschreibung des Postens habe es nicht gegeben. Dies sei jedoch erforderlich, um eine Bestenauslese zu ermöglichen.  Mit dem gestern verkündeten Urteil hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) die Wahlanfechtungsklage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die am 3. August 2017 abgehaltene Nachwahl von Günter Scherer in den Vorstand der KV Berlin sei gültig.

Mandatsrelevante Fehler – also Fehler, die sich auf das Ergebnis der Wahl auswirken könnten – seien nicht festzustellen. Es liege keine Verletzung einer Einladungsfrist vor. Der Termin zur Nachwahl sei auch nicht willkürlich festgesetzt worden. Schließlich habe es keiner Ausschreibung der Vorstandsämter bedurft. Eine Pflicht zur Ausschreibung der Vorstandswahl ergebe sich weder aus dem Grundgesetz noch aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der KV Berlin. Insofern sei die Situation anders als bei Beamten.  Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Anmerkung:  Kassenärztliche Vereinigungen sind als Körperschaften des Öffentlichen Rechts zuständig für die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten. Ihnen gehören jeweils alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten eines Bundeslandes an. Sie vertreten ihre Mitglieder gegenüber den Krankenkassen, achten auf die Einhaltung der Vertragspflichten und regeln die Honorarverteilung. Der Vorstand der KV Berlin wird durch die Vertreterversammlung für die Dauer einer Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Die derzeitige Amtsperiode endet am 31. Dezember 2022.

Kann auch nachgelesen werden im Berliner Justizticker: http://www.berlin.de/gerichte/presse/justizticker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*