Verfahren gegen Angeschuldigten Dr. Thomas Middelhoff gemäß § 154 StPO eingestellt.

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm soeben in einer Pressemitteilung bekannt gab, hat der 5. Strafsenat des OLG das beim Landgericht Essen gegen den Angeschuldigten Dr. Thomas Middelhoff mit dem Aktenzeichen 35 KLs 15/14 LG Essen anhängige Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Einstellung sei auf Kosten der Landeskasse erfolgt. Dabei habe der Senat davon abgesehen, der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aufzuerlegen, so dass dem Angeschuldigten für dieses Verfahren aus der Landeskasse keine Kosten erstattet würden.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Bochum im Dezember 2014 Anklage wegen des Verdachts der Untreue erhoben, begründet mit einer vom Angeschuldigten als Vorstandsvorsitzender der Arcandor AG im Jahre 2009 veranlassten Zahlung an die Universität Oxford. Nachdem die XV. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Essen die Eröffnung des Hauptverfahrens in dieser Sache im Februar 2016 abgelehnt und die Staatsanwaltschaft diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten hatte, war der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Sache befasst.

Die Einstellung des Verfahrens hat der 5. Strafsenat auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie nach Anhörung des durch seine Verteidiger vertretenen Angeschuldigten gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen.

In dem Beschluss wies der Senat darauf hin, dass gegen den Angeschuldigten – mittlerweile rechtskräftig – mit Urteil des Landgerichts Essen vom 14.11.2014 in dem Verfahren 35 KLs 14/13 LG Essen bereits eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt worden sei. Diese Strafe, die der Angeschuldigte derzeit verbüße, erscheine zur Einwirkung auf ihn selbst als auch zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend. Zudem sei wegen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten. Vorbehaltlich einer Eröffnung des Hauptverfahrens müsse man mit einer umfangreichen Beweisaufnahme in einer Vielzahl von Verhandlungstagen rechnen.
Der Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.06.2016 (5 Ws 95/16) ist unanfechbar.

olg hamm/tp

Fotoquelle: By World Economic Forum from Cologny, Switzerland – World Economic Forum Annual Meeting Davos 2007, CC BY-SA 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3548514

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