Landgericht Berlin: Verkündungstermin anberaumt in dem Eilverfahren des bisherigen Direktors der Gedenkstätte Hohenschönhausen.

Die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin hat gestern in dem Eilverfahren des  bisherigen Direktors und Vorstands (im Folgenden: Antragsteller) gegen die Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen mündlich verhandelt und am Schluss der Sitzung einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 18. Dezember 2018, 14:00 Uhr, Saal 3123, im Dienstgebäude Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, bestimmt.

In der mündlichen Verhandlung erörterte das Gericht zunächst, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, also hier dem Landgericht Berlin, eröffnet sei oder ob die Sache vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden müsse. Das Gericht wies insoweit auf einen möglichen Widerspruch  in dem Vorbringen des Antragstellers hin. Dieser Widerspruch könne eventuell darin liegen, dass der Antragsteller in dem hiesigen Verfahren die Auffassung vertrete, er sei nicht  wirksam von seinem Amt als Vorstand abberufen worden. Demgegenüber habe er in seinem vor dem Arbeitsgericht eingeleiteten Kündigungsschutzprozess, in dem das Arbeitsgericht sich zwischenzeitlich für unzuständig erklärt hat, Beschwerde  gegen diesen Beschluss eingelegt und dort  mitgeteilt, dass seine Abberufung als Vorstand erfolgt sei.

Weiterhin erörterte die Zivilkammer 63, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf habe, vorläufig bis zum Ende der  Kündigungsfrist, die nach seiner Auffassung erst am 30. April und nicht bereits am 31. März 2019 ablaufe, von der Gedenkstätte weiter beschäftigt zu werden, d.h. ob er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren dürfe.  Insoweit verwies das Gericht darauf, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewogen werden müsse einerseits zwischen dem Recht eines Arbeitnehmers, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen und seine Reputation nicht durch eine Freistellung zu verlieren, und andererseits dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zu lassen. Dafür könne zum Beispiel eine Rolle spielen, ob das Vertrauensverhältnis weggefallen sei aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Letztlich müsse eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen.

Schließlich sei auch zu prüfen, ob weiterhin eine besondere Eilbedürftigkeit vorliege, die es rechtfertige, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung in diesem Eilverfahren durchzusetzen.

Aufgrund des Umstandes, dass das Gericht erst einen Tag vor der Verhandlung noch umfangreiche Unterlagen eingereicht bekommen hatte, positionierte sich die Kammer in der mündlichen Erörterung noch nicht und hat einen Verkündungstermin anberaumt.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen  63 O 42/18, Beschlüsse vom 22. und 26. November 2018

Landgericht Berlin: Terminhinweis in Sachen Gedenkstätte Hohenschönhausen.

 

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