Der EU-Gerichtshof erklärt den Beschluss der EU-Kommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig.

Die EU-Kommission habe, so der EuGH, nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

Im Jahr 2012 führte Deutschland mit dem Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012) eine Förderregelung zugunsten von Unternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Das EEG 2012 garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung der Fördermaßnahme sah es eine „EEG-Umlage“ zulasten der Versorger vor, die die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde die Umlage auf die Letztverbraucher abgewälzt. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEG-Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch-und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten. Mit Beschluss vom 25. November 2014 stellte die Kommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, wobei sie diese weitgehend billigte. Die Kommission führte aus, die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugten, stelle zwar eine staatliche Beihilfe dar, doch sei diese mit dem Unionsrecht vereinbar. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen zum größten Teil mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an. Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobene Klage wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10.Mai 2016 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Deutschland beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

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Wirtschaftsforum der SPD begrüßt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs / Erneuerbare-Energien-Gesetz umfasste keine Beihilfen

Berlin, 28. März 2019 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass das deutsche Fördersystem erneuerbarer Energien nicht unter das EU-Beihilferegime fällt. Damit bestätigt das oberste Gericht der Europäischen Union die Rechtsauffassung der Bundesregierung und erklärt einen Beschluss der EU-Kommission für nichtig, wonach das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2012 staatliche Beihilfen umfasste.   

Deutschland legt mit Erfolg Rechtsmittel ein

„Die Bundesregierung hat durch alle Instanzen hindurch die Meinung vertreten, dass die Ausgestaltung des EEG keine beihilferelevanten Inhalte birgt“, sagt die Vizepräsidentin des Wirtschaftsforums der SPD, Prof. Dr. Ines Zenke. „Die Entscheidung des EuGH von heute stärkt die energiepolitische Souveränität der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Den Mitgliedern steht nationaler Gestaltungsspielraum bei der Förderung der erneuerbaren Energien zu. Das muss respektiert werden. Im Übrigen reicht die Bedeutung des Urteils noch viel weiter. Es betrifft zum Beispiel auch die Kraft-Wärme-Kopplung.“

Umlagesystem spricht gegen Beihilfecharakter

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2012 sah die Förderung von Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen. Finanziert wurde die Förderung über eine Umlage, die in der Praxis letztlich von Stromverbrauchern gezahlt wurde. Da die EEG-Förderung eben nicht aus staatlichen Mitteln finanziert sei, sondern über ein privatwirtschaftliches Umlagesystem durch den Verbraucher, sei kein Beihilfecharakter zu erkennen, argumentierte der EuGH heute.

Ausgleichsregelung für Unternehmen bestätigt

Bestimmte energieintensive Unternehmen, etwa der chemischen sowie der Stahl- und Aluminiumindustrie, waren von der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz befreit. Nach der Entscheidung des EuGH ist auch diese Teilbefreiung der Industrie von der Zahlung keine staatliche Beihilfe. „Insofern ist das EuGH-Urteil auch eine Bestätigung für die besondere Ausgleichsregelung, die dafür sorgt, dass energieintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb bestehen können“, so Zenke weiter.

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