Neuköllner Jugendstadtrat darf weiterhin Broschüre der Amadeu Antonio Stiftung öffentlich kritisieren.

Der Jugendstadtrat von Berlin-Neukölln darf weiterhin öffentlich von der Nutzung der im Internet verfügbaren Broschüre „Ene mene muh – und raus bist Du!“ der Amadeu Antonio Stiftung abraten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

In der nach wie vor online verfügbaren Pressemitteilung vom 30. November 2018 hatte der Jugendstadtrat unter anderem erklärt, die Broschüre wolle „Vorurteile bekämpfen, vermittele sie aber selbst“. Diese und weitere Äußerungen wollte die Stiftung im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichtlich untersagen lassen. Dem folgte das Gericht nicht. Ein Unterlassungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Der Jugendstadtrat habe sich in amtlicher Eigenschaft geäußert; denn auch Neuköllner Kindertagesstätten könnten die Broschüre verwenden. Die Pressemitteilung enthalte weder wahrheitswidrige Tatsachenangaben noch unvertretbare Wertungen. So werde etwa deutlich, dass es eine Empfehlung darstelle, die Broschüre nicht zu nutzen. Darüber hinaus sei die Bewertung vertretbar, dass die Broschüre einseitig Vorurteile schüre bzw. vermittle.

Sie knüpfe – verbunden mit einer rechtsextremen Konnotation – an die Klischeebilder von Mädchen mit Zöpfen und Röcken und deren Vorliebe für Handarbeiten an. Die Empfehlung der Broschüre, bei einzelnen Eltern „genauer hinzuschauen“, dürfe negativ als „Bespitzelung“ bezeichnet werden. Die Wertung, dass es nicht Aufgabe von Erzieherinnen und Erziehern sei, die politische Gesinnung der Eltern zu überprüfen, knüpfe in sachlicher Form hieran an. Die Äußerungen des Stadtrates seien auch nicht unverhältnismäßig. Er habe kein Verwendungsverbot der Broschüre ausgesprochen. Seine Äußerungen nähmen auch keinen lenkenden Einfluss auf die öffentliche Meinung, da es zu der Broschüre bereits vielfältigen öffentlichen Äußerungen gäbe.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 11. April 2019 (VG 1 L 410.18)

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