Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat drei Verfassungsbeschwerden von Schulanfängern gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückgewiesen.

5-19 Beschluss neutral

6-19 Beschluss neutral

7-19 Beschluss neutral

Die dauerhaft in Berlin lebenden Beschwerdeführer begehrten die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauerhaft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten. Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer stützen den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die bilinguale (Deutsch/Englisch) Schule insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie waren der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5a Absatz 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung – Aufnahme VO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.

Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. § 5a Absatz 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ist für die Entscheidung über die Schulaufnahme der Beschwerdeführer heranzuziehen. Die Regelung sei verfassungsgemäß, sie verletze insbesondere nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschlüsse vom 10. April 2019 – VerfGH 5/19, 6/19 und 7/19 –

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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