Haftbeschwerde von Boxer Felix Sturm erfolglos.

Mit Beschluss vom 22.05.2019 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln die (weitere) Haftbeschwerde des Boxers Felix Sturm verworfen. Der Strafsenat hat die Entscheidung des Landgerichts Köln (vgl. dortige Pressemitteilung vom 16.04.2019) bestätigt. Die Untersuchungshaft bleibt aufrecht erhalten. Die Möglichkeit einer Entlassung bei Zahlung einer Kaution besteht nicht.

Nach Auffassung des Senats besteht bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Steuerdelikte ein dringender Tatverdacht. Darüber hinaus sieht der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an. Der Beschuldigte habe zwar vor seiner Festnahme mit seiner Familie zuletzt in Deutschland gelebt. Zuvor habe er sich aber über Jahre in mehreren europäischen Ländern aufgehalten. Da er auch über die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina verfüge, würde er gegebenenfalls von dort nicht im Rahmen der Rechtshilfe ausgeliefert. 

Gegen den Beschluss sieht die Strafprozessordnung kein Rechtsmittel vor. 

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.05.2019 – Az. 2 Ws 261/19.

Hinweis der Pressestelle: Der Senat hat lediglich einen dringenden Tatverdacht und eine Fluchtgefahr bejaht. Für den Beschuldigten gilt unverändert die Unschuldsvermutung.

Fotoquelle: By Chivista – Own work, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=11430579

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