Ein Kreistag, der den größeren Fraktionen eine Aufwandsentschädigung gewährt, darf kleinere Gruppen im Kreistag von einer Entschädigung nicht ausschließen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Kreisräte, die sich in einem Kreistag zu einer Gruppe zusammenschließen, weil ihre Zahl nicht ausreicht, um eine Fraktion zu bilden, nicht völlig von einer Entschädigungsregelung ausgeschlossen werden dürfen, die den größeren Fraktionen des Kreistags gewährt wird. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren war Voraussetzung für die Bildung einer Fraktion die Mindestzahl von fünf Kreisräten. Antragsteller in dem Verfahren waren drei Kreisräte, die keine Fraktion bilden konnten und sich deshalb zu einer Gruppe zusammenschlossen.

Der Landkreis Erzgebirgskreis hatte solchen Gruppen von Kreisräten im Kreistag bis Ende 2016 noch die Hälfte derjenigen finanziellen Mittel gewährt, die den Fraktionen des Kreistags mindestens zustanden, aber ab 2017 diese Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 und 6 seiner Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit (Entschädigungssatzung) ersatzlos aufgehoben.

Gegen die Änderungssatzung des Landkreises vom 16. Juni 2016, mit der diese Aufhebung erfolgte, klagte die Gruppe der drei Kreisräte im Kreistag erfolgreich mit einem Normenkontrollantrag beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das diese Änderungssatzung heute für unwirksam erklärt hat. Damit bleibt es ab 2017 weiterhin bei der schon vorher geltenden Regelung über die Finanzierung der Gruppen von Kreisräten im Kreistag des Landkreises Erzgebirgskreis.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die komplette Streichung der Entschädigung von Gruppen im Kreistag eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den Fraktionen des Kreistags dar. Den Kreisräten steht es von Verfassung wegen frei, sich zwecks wirksamer Ausübung ihres Kreistagsmandats nicht nur zu Fraktionen, sondern auch zu Gruppen zusammenzuschließen. Fraktionen und Gruppen dienen prinzipiell demselben Zweck, nämlich gemeinsam politische Ziele zu verfolgen und arbeitsteilig die vielfältigen Aufgaben im Kreistag zu bewältigen. Es ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, den kleineren Gruppen von Kreisräten diejenigen finanziellen Mittel völlig zu versagen, die den größeren Fraktionen mit mindestens fünf Mitgliedern gezahlt werden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

SächsOVG, Urt. v. 27. Mai 2019 – 4 C 10/17 –

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