St. Pauli-Fans unterliegen: Betriebsuntersagung für ehemaligen Wasserwerfer der Polizei rechtmäßig.

Die Städteregion Aachen hat den Betrieb eines ausgesonderten Wasserwerfers der Polizei im öffentlichen Straßenverkehr zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW heute entschieden. 

Halter des Fahrzeugs ist ein Verein, der seinen Sitz gezielt in der Städteregion Aachen genommen hat. Die Gründungsmitglieder des Vereins kommen aus Hamburg und unterstützen den im Jahr 1910 gegründeten Fußballverein FC St. Pauli. Das bis 1992 von der Polizei München genutzte Spezialfahrzeug war von der Städteregion Aachen auf den Verein als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ (Straßensprengfahrzeug) mit dem Wunschkennzeichen „AC-AB 1910“ zugelassen worden. Nachdem die Hamburger Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, wies sie die Städteregion Aachen als Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer der Polizei handele und dass dieser von Personen aus dem linksautonomen Spektrum genutzt werde, bei denen die Abkürzung ACAB für „All cops are bastards“ stehe. Das Fahrzeug habe in der Zwischenzeit u. a. bei Demonstrationen gegen den G20-Gipfel in Hamburg am öffentlichen Verkehr teilgenommen. Der Betrieb des Fahrzeugs wurde daraufhin von der Städteregion Aachen untersagt. Den vom Verein gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese sei kraft Gesetzes erloschen, weil der speziell für polizeiliche Zwecke bestimmte Wasserwerfer nicht mehr von der Polizei eingesetzt worden sei. Eine neue Betriebserlaubnis, für deren Erteilung es bei der Zulassung von ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auf einen privaten Halter einer Ausnahmegenehmigung bedürfe, sei für das Fahrzeug nicht erteilt worden. Die Zulassung des Fahrzeugs beinhalte keine Betriebserlaubnis und ersetze diese auch nicht. Etwas andere folge auch nicht daraus, dass zuvor einem Fahrzeughalter in Bremen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Die Ausnahmegenehmigung stelle ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit keine Betriebserlaubnis dar, sondern sei lediglich deren Voraussetzung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 622/18  (I. Instanz: VG Aachen 2 L 1259/17)

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