Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber
verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger
anzubieten als auf der Portalseite. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute
entschieden.
Im konkreten Fall ging es um
das Internetportal Booking. Dieses vermittelt Hotelunternehmen gegen Zahlung
einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Die Kunden können Hotelzimmer unmittelbar
über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der
Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das
Hotelportal – und nicht direkt beim Hotel – bucht.
Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu
verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das
hatte der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits am
9. Januar 2015 entschieden (vgl. die damalige Entscheidung). Solche „weiten“ Bestpreisklauseln werden seither
nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet.
Daraufhin
modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch,
ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei
Booking. Doch auch solche „engen“ Bestpreisklauseln untersagte das
Bundeskartellamt. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.
Dass die modifizierten
Bestpreisklauseln aber zulässig sind und verwendet werden dürfen, hat nun der
1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Er stützt sich
dabei auf das Ergebnis einer vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung.
Die Klauseln sind nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen
fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und
den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Das Buchungsportal darf mit
solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen
treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der
Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere
Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des
Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.
Mit seiner Entscheidung hebt
das Oberlandesgericht Düsseldorf den untersagenden Beschluss des
Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 auf. Das Aktenzeichen des Gerichts
lautet: VI – Kart 2/16 (V).
Eine Rechtsbeschwerde hat der
Senat nicht zugelassen. Seine Entscheidung kann da! mit nur noch unter engen
Voraussetzungen angefochten werden (§74 Abs. 4 GWB).
Modifizierte Bestpreisklauseln sind zulässig und dürfen verwendet werden.
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