Rund 780.000 Euro aus Drogenhandel sichergestellt.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach der insgesamt 781.310 Euro eingezogen wurden, die bei einer Kontrolle des Zollfahndungsamts bei Osnabrück im Wagen eines chinesischen Staatsangehörigen gefunden wurden. Der in Italien gemeldete Mann, der mit einem in Polen zugelassenen PKW aus den Niederlanden kam, hatte auf Nachfrage zunächst angegeben, rund 2.000 Euro Bargeld in seinem Portemonnaie mit dabei zu haben. Im Betriebshandbuch im Handschuhfach fanden die Beamten weitere 91 Scheine à 50 Euro. Bei einer weiteren Suche fanden sich im Tank des Wagens 27 vakuumverschweißte Plastikbeutel mit Bargeld.

Der Betroffene gab an, das Geld stamme aus dem Verkauf seiner Wohnung in China. Er wolle es in Europa investieren. In China sei es aber verboten, mehr als 38.000 Euro auszuführen. Auch die Überweisung größerer Beträge sei verboten. Er habe das Geld daher in China in Euro umgetauscht und es per Schiff nach Amsterdam transportieren lassen. An den Geldscheinen wurden durchweg Kokain- und Haschischanhaftungen gefunden. Eine Straftat – also Drogenhandel oder Geldwäsche – konnte dem Mann aber nicht nachgewiesen werden. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Trotzdem bekommt der Mann das Geld nicht zurück. Denn die Richter waren davon überzeugt, dass der Geldbetrag aus Drogenhandel stammt. Nach einer zum 1. Juli 2017 neu eingeführten Vorschrift – § 76a Abs. 4 StGB – können Gerichte Vermögenswerte von unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten Straftat einziehen, wenn sie davon überzeugt sind, dass sie aus einer Straftat stammen.

Die Version des Chinesen sei nicht glaubhaft, so die Richter. Es sei nicht nachvollziehbar, warum so viel Geld, wenn es legaler Herkunft sein sollte, im Tank des Wagens versteckt worden und durch Europa gefahren worden sei. Der Mann hatte sich zudem in Bezug auf den angeblichen Wohnungsverkauf in China in Widersprüche verstrickt. Das Geld bleibt danach zugunsten der Staatskasse eingezogen.
Oberlandesgericht Oldenburg, 1 Ws 222/19, Beschluss vom 17.06.2019

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