Wieviel Geld hat Franz Josef Strauß seinen Kindern hinterlassen?

Klage von Max Strauß nur teilweise erfolgreich.

In einem weiteren Rechtsstreit des Strauß-Sohns Max Josef Strauß gegen Autor und Verlag des Buchs „Macht & Missbrauch“ hat das Landgericht Köln ein Urteil verkündet. Zwar wurde dem Verlag eine Aussage zur Höhe des Erbes des verstorbenen Franz Josef Strauß untersagt, weitergehende Ansprüche seien jedoch nicht gegeben.

Bereits im Jahr 2011 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der Buchautor Dr. Wilhelm Schlötterer nicht behaupten darf, Franz Josef Strauß habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens 300 Mio. DM hinterlassen (Urteil vom 13.02.2013, Az. 28 O 391/17; OLG Köln, Az. 15 U 38/13; BGH Az. VI ZR 357/15). In seinem heute verkündeten Urteil untersagte das Landgericht Köln diese Behauptung nun auch dem Verlag, der das Buch im Jahr 2009 veröffentlicht hatte. 

Obwohl im Prozess neue Unterlagen vorgelegt wurden, insbesondere ein internes Bank-Papier zum angeblichen Vermögen des Erblassers, war die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin nicht davon überzeugt, dass die Behauptung über das Erbe der Wahrheit entspricht. Es sei bereits die Echtheit des Bank-Dokuments zweifelhaft, da die Zeugen, die dieses angeblich abgezeichnet haben sollen, bekundeten, dass es sich nicht um ihre Paraphen handele und sie auch sonst keine Erinnerungen an einen derartigen Vorgang hätten. Die Aussage der Zeugin, die das vermeintlich echte Bankdokument weitergegeben habe, beurteilte die Kammer insgesamt als nicht glaubhaft. Auch die übrigen von den Beklagten behaupteten Vorgänge, wie z.B. ein angeblich vom Kläger beabsichtigter Geldtransfer i.H.v. von 300 Mio. DM, vermochte die Kammer nicht festzustellen, da die insofern vernommenen Zeugen ebenfalls unglaubhaft oder unergiebig gewesen seien. 

Soweit der Kläger darüber hinaus von Autor und Verlag Auskünfte zu den Verkaufszahlen des Buchs verlangt hat, um eine Geldentschädigung geltend machen zu können, hat das Landgericht die Klage hingegen abgewiesen. Eine solche Auskunft könne der Kläger nicht verlangen, da ihm ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts nicht zustehe. Ein derartiger Anspruch sei nämlich nur dann gegeben, wenn ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs besteht. Von einem unabwendbaren Bedürfnis könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mit der Geltendmachung der Ansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu lange zugewartet werde, ohne dass es hierfür einen vernünftigen Grund gäbe. Dem Kläger sei die strittige Passage aus dem Buch spätestens seit dem Jahr 2011 bekannt. Auch sei bereits eine Unterlassung gegen Autor erfolgreich erwirkt worden. Erstmals im Dezember 2017, also ca. 6,5 Jahre nach Kenntnis von der Rechtsverletzung, habe der Kläger von den Beklagten eine Auskunft zwecks Geltendmachung einer Geldentschädigung gefordert. Dieser lange Zeitraum spreche aber dagegen, dass seitens des Klägers ein dringendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe. Einen hinreichenden Grund für sein langes Zuwarten habe der Kläger nicht dargelegt. 

Das Urteil der 28. Zivilkammer vom 04.09.2019 (Az. 28 O 391/17) ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar. 

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