Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit für den indischen Geheimdienst.

Der 4. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute den indischen Staatsangehörigen Manmohan S. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Ehefrau Kanwal Jit K. wurde wegen Beihilfe zur geheimdienstlichen Agententätigkeit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. 

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten Manmohan S. wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurde ihm aufgegeben, als Bewährungsauflage 1.500,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.   

Nach den Feststellungen des Senats hatte der Angeklagte Manmohan S. Landsleuten bei Pass- und Visaproblemen mit dem indischen Generalkonsulat geholfen. Bei dieser Tätigkeit wurde er spätestens Anfang 2015 über einen in Deutschland stationierten und als Konsul des indischen Generalkonsulats abgetarnten Führungsoffizier angeworben, für den indischen Auslandsgeheimdienst „Research & Analysis Wing (R & AW)“ Informationen über aus Indien stammende und in Deutschland lebende Angehörige der Sikh zu gewinnen und zu übermitteln. Dem R & AW kam es namentlich auf Erkenntnisse bezüglich der oppositionellen Kashmir-Bewegung an. In diesem Zusammenhang berichtete der Angeklagte über Interna der Sikh-Tempel in Köln und Frankfurt am Main und über Protestveranstaltungen von Angehörigen der Sikh. Die Informationen wurden in Telefonaten und persönlichen Treffen im Generalkonsulat und in der Wohnung des Führungsoffiziers bzw. dessen Nachfolgers ausgetauscht. Die Treffen fanden jedenfalls ab Mitte 2017 monatlich statt. Für seine Informationen erhielt der Angeklagte eine „Aufwandsentschädigung“, zuletzt monatlich 200,00 € Agentenlohn. 

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bis Ende 2017 jedenfalls bei 11 Anlässen Informationen an seinen Führungsoffizier weitergegeben bzw. Erkundigungen hinsichtlich der gewünschten Informationen eingeholt. Spätestens ab Juli 2017 unterstützte ihn seine Ehefrau bei seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit, indem sie ihn zu den Treffen in Frankfurt am Main begleitete und darin bestärkte, seine Tätigkeit fortzusetzen und ordnungsgemäß zu erledigen. Hierbei stand für sie insbesondere ein finanzielles Motiv im Vordergrund.

Gegen dieses Urteil können die Angeklagten, ihre Verteidiger und die Bundesanwaltschaft binnen einer Woche Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2019, Az. 4-3 StE 2/19 – 5 – 1/19

Erläuterung: 

§ 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder

2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 StGB oder § 96 Absatz 1 StGB, in § 97a StGB oder in § 97b StGB in Verbindung mit § 94 StGB oder § 96 Absatz 1 StGB mit Strafe bedroht ist.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder 2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) § 98 Absatz 2 StGB gilt entsprechend.

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