Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 1. Januar 2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen (1) die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, (2) den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie (3) die sogenannten Selbstbehalte. Am Ende dieser Mitteilung wird (4) kurz die Bedeutung der „Düsseldorfer Tabelle“ erklärt und (5) eine Perspektive für das Jahr 2021 gegeben.
1. Bedarfssätze für Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019“. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020:
– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 EUR (Anhebung um 15 EUR),
– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 EUR (Anhebung um 18 EUR) und
– für
Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)
497 EUR (Anhebung um 21 EUR).
Diese der Entscheidung des
Gesetzgebers folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer
Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils
5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des
Mindestunterhalts angehoben.
Auch die Bedarfssätze
volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum
01.01.2020 angehoben. Sie betrag! en 125 Prozent des Bedarfs der
2. Altersstufe.
Die Einkommensgruppen, die
zuletzt zum 01.01.2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.
2. Bedarf von Studierenden
In
Anlehnung an den zum 01.08.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 EUR (einschließlich
375 EUR an Warmmiete).
Auf den Bedarf des Kindes ist
nach § 1612b BGB das Kindergeld
anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:
– für ein erstes und zweites Kind 204 EUR,
– für ein drittes Kind 210 EUR und
– ab
dem vierten Kind 235 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der
Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den
Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils
ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten
„Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.
3. Selbstbehalte
Erstmals
seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden
den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber
den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
1.160 EUR statt bislang 880 EUR bzw.
1.080 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete)
von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten
diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der
Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem
Unterh! altspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 EUR
statt bisher 1.300 EUR.
Gegenüber Ansprüchen auf
Ehegattenunterhalt bzw.
Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes
beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem
01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
1.180 EUR. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 (Aktenzeichen XII ZB 341/17).
Der Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen von Eltern ! steigt zum 01.01.2020 von bisher
1.800 EUR auf 2.000 EUR. Ausw! irkungen des sogenannten
Angehörigenentlastungsgesesetzes sind noch nicht berücksichtigt.
4. Hintergrund der „Düsseldorfer Tabelle“
Die
seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene
„Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller
Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V.
Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen
Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB
und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts
verwandt.
5. Perspektiven für 2021
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt
– für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 EUR,
– für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 EUR und
– für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 EUR steigen.