Designierter britischer EU-Kommissar betont europäische Dimension der Sicherheitspolitik.

Gestern Abend hat sich der designierte britische EU-Kommissar für die Sicherheitsunion, Sir Julian King, den Fragen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gestellt. Vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres betonte King die europäische Dimension in Sicherheitsfragen: „Weder der Terrorismus noch die organisierte Kriminalität kennt nationale Grenzen. Sie und ihre Geschäftsmodelle profitieren von dem Mangel an Koordinierung zwischen Staaten. In der heutigen Welt ist kein Mitgliedstaat sicher, wenn nicht alle sicher sind. Dies ist der Grund, weshalb dieses Amt jetzt benötigt wird“, sagte King. „Dies wird auch von den Bürgerinnen und Bürgern erwartet.“

Eine der Prioritäten sieht Sir Julian King in der zügigen Verabschiedung der Richtlinie über die Terrorismusbekämpfung. Außerdem kündigte er an, in den kommenden Monaten Vorschläge zu unterbreiten, um den Terroristen ihre Finanzierungsgrundlage zu entziehen. Bei der Feuerwaffenproblematik liegt für King die größte Schwierigkeit darin, den Zugang zu illegalen Waffen zu erschweren. Weitere vorrangige Bereiche sieht der Brite beim Ausbau der zuständigen EU-Agenturen wie Europol, beim Kampf gegen die Radikalisierung und Hassreden im Internet sowie beim besseren Schutz der EU-Außengrenzen.

Zu seiner Qualifikation als künftiger EU-Kommissar für die Sicherheitsunion erklärte Sir Julian King: „Manche werden sich vielleicht fragen, wie jemand, der von einem Mitgliedstaat nominiert wurde, der sich für den Austritt aus der Union entschieden hat, für eine so zentrale Rolle in Betracht gezogen werden konnte. Jedoch bin ich fest davon überzeugt, dass ich in einem Bereich, der für die Bürgerinnen und Bürger zum wichtigsten Anliegen geworden ist, einen entscheidenden Beitrag leisten kann. Ich verfüge über Erfahrung aus erster Hand – nicht zuletzt aus meiner Zeit im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und vor Ort in Irland und Nordirland sowie – in jüngerer Zeit – in Frankreich.“

„Um jeden Zweifel auszuräumen, möchte ich klarstellen, dass ich – vorbehaltlich der Bestätigung meiner Ernennung – meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich im Dienste des allgemeinen europäischen Interesses erfüllen werde“, so King weiter.

Abschließend erklärte der designierte EU-Kommissar: „Sollte ich als Kommissionsmitglied bestätigt werden, werde ich gemeinsam mit meinen Kollegen, mit Ihnen und mit den nationalen Behörden unermüdlich darauf hinarbeiten, jenen das Handwerk zu legen, die unsere Freiheiten angreifen, und eine EU aufzubauen, die für unsere Bürgerinnen und Bürger sicherer, inklusiver und widerstandsfähiger ist. Durch all dies ziehen sich unsere Grundrechte und -werte, die wir nicht nur schützen, sondern auch fördern wollen, denn ihr Verlust wäre unser Scheitern.“

Großbritannien ist derzeit noch EU-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten, bis ein Austritt nach Art. 50 des Lissabon-Vertrages vorgenommen wird.

EU/tp

Art. 50 Lissabon-Vertrag

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.

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