Unzulässige Verbindung zwischen dem Bischof von Limburg und Abtreibungspraxis .

Der Bischof von Limburg wendet sich erfolgreich gegen Äußerungen, wonach er von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute verkündetem Urteil weitgehend die landgerichtlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche. 

Der Kläger ist römisch-katholischer Geistlicher und Bischof des Bistums Limburg. Im sog. Sternengarten, der auf dem Wiesbadener Friedhof liegt, werden Tod- und Fehlgeburten sowie Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet. Dies erfolgt in religionsübergreifenden Trauerfeiern des Vereins Sternengarten e.V.. Mitarbeiter der katholischen Krankenhausseelsorge des Bistums Limburg beteiligen sich an diesen Trauerfeiern.   

Der Beklagte ist Aktivist der so genannten Lebensrechtsbewegung und Abtreibungsgegner. Er ist verantwortlich für die Seite www.kindermord.org/. Auf dieser Seite wurden Äußerungen über den Kläger behauptet und verbreitet sowie ein Porträtbild des Klägers im kirchlichen Gewand veröffentlicht. Das Bild befand sich auch auf einem Kleinlaster, der am Tag der Frühjahrskonferenz der deutschen Bischöfe vor dem Tagungshotel geparkt worden war. In einer Sprechblase wurde dem Kläger ein Gebet zum „Verschwinden“ von „Kinderleichen“ aus „Deutschlands größter Abtreibungsklinik“ in den Mund gelegt.

Der Kläger wendet sich gegen vier Behauptungen, die ihn im Zusammenhang mit der „Abtreibungsindustrie“ setzen und gegen die Verwendung seines großflächigen Porträtbilds. Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die vor dem OLG nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Lediglich die Aussage, „danach werden die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft, um alle Spuren zu verwischen. An diesem Punkt kommt …(der Kläger) ins Spiel, der Bischof von Limburg“, sei zulässig. Es handele sich hier um eine neutrale Feststellung, die keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers beinhalte. Insbesondere bleibe offen, wie der Kläger ins Spiel komme.

Die übrigen inkriminierten Äußerungen seien dagegen unzulässig, da sie in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen. Es handele sich zwar um eine – grundsätzlich zulässige – Meinungsäußerung, dass die Bestattungspraxis auf dem Wiesbadener Südfriedhof nicht im Einklang mit der Auffassung der katholischen Kirche zum Lebensschutz stehe. Dieser Meinung stehe aber die Auffassung des Bistums gegenüber, dass auch abgetriebenen Feten ein würdiger Ort der Bestattung zu gewähren sei. Dies stehe – so das Bistum – nicht im Widerspruch zum Lebensschutz und solle der Abtreibungspraxis keinen Vorschub leisten, sondern allein Kindern, die nicht zum Leben kamen, wenigstens eine würdevolle Bestattung ermöglichen. Da diese Auffassung einen besonderen Respekt vor dem Leben zum Ausdruck bringe, enthalte die angegriffene Äußerung des Beklagten den unwahren Tatsachenkern, dass der Kläger „von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle“. Unwahr sei auch, von einem „heimlichen Verschwinden“ zu sprechen. Auf der Homepage des Vereins „Sternengarten“ würde vielmehr offen kommuniziert, dass eine anonyme Bestattung der Feten in würdiger Form und mit Respekt vor dem Leben stattfinde. 

Unzulässig seien auch die Aussagen, die dem Kläger unterstellten, dass er „eine Struktur des systematischen Tötens von Menschen und des klammheimlichen Verschwindenlassens ihrer Leichen unterstützt und unterstützen will“. Dies sei angesichts der von ihm geäußerten Auffassung von der Notwendigkeit einer würdevollen Beisetzung der Feten gerade nicht der Fall.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dem Kläger werde eine willentliche Unterstützung der Abtreibungspraxis unterstellt, die dieser weit von sich weise, ohne dass der Beklagte gegenteiliges beweisen könne. Zu Unrecht behaupte der Beklagte schließlich, dass das katholische Bezirksbüro Hochtaunus eine Broschüre mit Abtreibungstipps herausgegeben habe. Das diakonische Werk, auf dessen Adresse auf der Homepage des Bezirksbüros verwiesen wird, biete lediglich eine Beratung mit Erstellung des Beratungsscheins im Sinne von   § 219 StGB an.

Schließlich wende sich der Kläger erfolgreich gegen die Veröffentlichung seines Porträtfotos i.V.m. der Sprechblase. Dabei könne offenbleiben, ob er eine Person der Zeitgeschichte sei. Jedenfalls sei das Foto nicht kontextneutral, da es in Verbindung mit der Sprechblase stehe. “Die vorzunehmende Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Beklagten (Satire) und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers fällt angesichts der Unwahrheit der mit dem Foto verbundenen Äußerungen zu Gunsten des Klägers aus“, stellt das OLG abschließend fest.  

Der Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.01.2020, Az. 16 U 38/19

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2019, Az. 2-03 O 190/18)

Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

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