Eine Kirchengemeinde im Bergischen Land durfte einem
Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen, weil dessen
Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat. Dies hat der
21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf am 26. November 2019 entschieden (Aktenzeichen I-21 U
38/19).
Der Friedhofsgärtner wurde im
September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab
einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein
Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners
verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als
er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte
er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt.
Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem
Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.
Aus Sicht des Gerichts war der
Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof nicht
mehr zumutbar. Das rechtfertigte aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger,
der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Vielmehr hätte sie ihn
abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren
Tätigkeiten zu entbinden.
Deshalb kann der
Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der
fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verging.
Der Senat bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts
Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner
der Höhe nach zusteht (Aktenzeichen 7 O 59/17).
Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht unbedingt fristlose Entlassung.
![](https://tp-presseagentur.de/wp-content/uploads/2020/02/OLG-Düsseldorf-800x333.jpg)