Ist das Verschließen einer Haustür über Nacht wirksam?

Viele Hausordnungen sehen vor, dass die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten ist. Wird diese Vorgabe eingehalten, gibt es keine Probleme. Auf den Prüfstand kommt eine solche Regelung jedoch dann, wenn ein Mieter sich über die Pflicht hinwegsetzt. Auch im Mietrecht gibt es nicht immer schwarz oder weiß. Ob eine Regelung, die das Verschließen der Haustür über Nacht vorschreibt, wirksam ist oder nicht, muss im Einzelfall durch eine Abwägung unter Berücksichtigung aller schutzwürdigen Belange der Mieter und Wohnungseigentümer ermittelt werden (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2015 – 2-13 S 127/12). Gesichtspunkte wie Bequemlichkeit oder das Gefühl, eingesperrt zu sein, haben hierbei kein großes Gewicht. Letztendlich läuft es auf eine Abwägung zwischen dem Interesse, sich gegen Einbruch und Diebstahl zu schützen und demjenigen, im Brandfall so schnell wie möglich ins Freie zu gelangen, hinaus.

Bereits ein Vergleich der jeweils betroffenen Rechtsgüter legt es nahe, dem Interesse der Sicherung im Brandfall den Vorzug zu geben. Das Verschließen der Tür kann eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner darstellen. Auch wenn die durchaus traumatisierenden Folgen eines Einbruchs nicht zu unterschätzen sind, stehen diesen Rechtgütern jedoch in der Regel in erster Linie Vermögensinteressen gegenüber. Ein Einbruch birgt keine Gefahr für das Leben und in der Regel auch nicht für ernsthafte Gesundheitsschäden. Welch großes Gewicht dem Offenhalten der jederzeitigen Fluchtmöglichkeit aus dem Gebäude in Notfällen wie im Brandfall zukommt, zeigt, dass dieser Gesichtspunkt in den Bauordnungen der Länder verankert ist. In § 37 Abs. 5 S.1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es z.B.: „ Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben.“

Quelle: Mietrecht.org

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