Unterstützung der Bundespolizei in Berlin wieder möglich.

Bundesinnenminister Horst Seehofer und der Berliner Innensenator Andreas Geisel haben sich vor dem Hintergrund des neuen Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) zu einem konstruktiven Austausch über künftige Unterstützungsleistungen der Bundespolizei in Berlin getroffen. Sie haben vereinbart, das der Berliner Innensenator gegenüber dem Bundesinnenminister schriftlich folgende Punkte klarstellt:

„Das LADG gilt für die Berliner Verwaltung; es richtet sich insoweit an die Berliner Stellen und ihre Bediensteten.

Das Land Berlin wird keine Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche gegenüber dem Bund oder einzelnen Unterstützungskräften nach dem LADG geltend machen. Das Land Berlin erklärt, dass dies auch gegenüber entsendenden Ländern gilt.

Das Land Berlin verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher in einem Verfahren nach § 8 LADG anfallender Aufwendungen für den Bundesbeamten.

Berlin wird das Gesetz evaluieren und in den Gremien der Innenministerkonferenz regelmäßig über die Umsetzung und etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten berichten.“

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Mir ist es sehr wichtig, dass Bundespolizistinnen und Bundespolizisten keine Nachteile entstehen, wenn sie in Berlin zur Unterstützung eingesetzt werden. Sobald ich die vereinbarte schriftliche Klarstellung meines Kollegen Geisel in den Händen halte, kann die Bundespolizei in Berlin wieder in Amtshilfe eingesetzt werden. Sollten Schwierigkeiten auftreten, behalte mir allerdings einen erneuten sofortigen Einsatzstopp vor, bis die zugesagten Punkte formell rechtssicher verankert sind.“

Berlins Innensenator Andreas Geisel: Das LADG ist kein Gesetz gegen die Polizei. Es ist ein Gesetz gegen Diskriminierung. Idealerweise werden wir das Gesetz nicht brauchen, weil sich alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes an die Gesetze halten und ohne zu diskriminieren ihre Arbeit tun. Sollte es aber zu Verfehlungen Einzelner kommen, haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, hierfür Schadensersatz gegenüber dem Land Berlin einzuklagen. Die Dienstpflichten der in Berlin eingesetzten Beamtinnen und Beamten ändern sich durch das LADG nicht.“

Fotoquellen: TP Presseagentur Berlin

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