Klage gegen die Umgestaltung der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte in erster Instanz erfolglos.

Das Landgericht Berlin hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage die Klage gegen das Erzbistum Berlin auf Unterlassung verschiedener Umgestaltungsmaßnahmen des nach den Kriegszerstörungen der Kathedrale im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau ab 1953 neugestalteten Innenraums als unbegründet abgewiesen.

Die Kläger – sechs Personen – hatten sich mit ihrer Klage auf die Urheberrechte des Architekten bzw. weiterer Schöpfer der Innengestaltung berufen. Zur Begründung der Klageabweisung haben die Richter der Zivilkammer 15 unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass im Regelfall das Recht des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten auf Veränderung seines Eigentums Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen des Schöpfers oder sonstiger künstlerischer Gestalter habe. Ein wichtiger Aspekt war nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlins in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Innenraum um sogenannte Gebrauchskunst handele, so dass es dem Erzbistum Berlin für den Gottesdienst in der Kathedrale gestattet sein müsse, entsprechende bauliche Änderungen in der Innenraumgestaltung vorzunehmen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden. 

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden, die noch nicht vorliegen. Nach den Presserichtlinien kann über diese auch erst dann berichtet werden, wenn sie allen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurden bzw. diese die schriftlichen Urteilsgründe sicher erhalten haben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 14. Juli 2020, Aktenzeichen: 15 O 389/18

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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