Berufung eines „JVA-Kletterers“ verworfen.

Die Berufung des 19-jährigen Angeklagten, der unter anderem mit Hilfe einer Laterne an die Außenmauer des Frauengefängnisses in Vechta geklettert und sich von Fenster zu Fenster gehangelt hatte, gegen das Urteil der Jugendrichterin des Amtsgerichts Vechta vom 10.06.2020 wurde durch das Landgericht Oldenburg als unzulässig verworfen.

Der in vollem Umfang geständige Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einem Dauerarrest verurteilt. Es wurden ihm zudem die Weisungen erteilt, 30 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten sowie eine Urinkontrolle abzugeben. Der Angeklagte wollte keinen Dauerarrest verbüßen und legte gegen das verhängte Zuchtmittel Berufung ein.

Eine solche Berufung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch unzulässig, denn im Jugendstrafrecht können Entscheidungen, in denen lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Das Urteil des Amtsgerichts Vechta ist damit rechtskräftig.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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