Kommt bei bestimmten Augenoperationen ein spezieller
Laser zum Einsatz, muss ein privater Krankenversicherer unter Umständen nicht
für die höheren Kosten aufkommen, die Operateure dafür verlangen. Dies hat der
4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter dem Vorsitz von Michael Kneist am 28. August 2020 in einem
Berufungsverfahren entschieden.
Bei Kataraktoperationen
(Behandlungen des Grauen Stars) berechnen Operateure öfters deutlich mehr als
für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen sogenannten
Femtosekundenlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die
sie bei einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“
verlangen könnten.
Dies geschah auch gegenüber dem
heute 76jährigen Kläger aus Remscheid. Der wollte im Prozess von seinem
privaten Krankenversicherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation
ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb in Köln einer
Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser
zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die Operation
ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine
Operation allein mittels Skalpell, nämlich mit zusätzlichen 2.200 EUR für beide
Augen.
Der Versicherer muss diese
Kosten nicht tragen. Eine solche Operation darf nur wie diejenige mittels
Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für
einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Insgesamt konnte der Arzt deshalb nach
der Gebührenordnung für die Operationsleistung nur rund 1.860 EUR abrechnen.
In der maßgeblichen
Fassung ist diese Gebührenordnung 1996 in Kraft getreten. Damals war der
Einsatz eines Lasers undenkbar, der Lichtimpulse aussendet, die nur 0,000 000
000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauern. Die Operationstechnik ist erst
seit 2016 üblich geworden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärte,
dient der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste
Operationstechnik zu optimieren. Er ist aber keine selbständige ärztliche
Leistung.
Wegen der Einzelheiten des
Falls wird auf das Urteil
(Aktenzeichen: I-4 U162/18) Bezug genommen. Das
Urteil ist rechtskräftig.
Versicherer muss Kosten nicht tragen.
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