Coronademo in Dresden bleibt verboten.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss von heute Nacht die Beschwerde des Veranstalters gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020 – 6 L 938/20 – zurückgewiesen.

Der Veranstalter zeigte am 5. November 2020 eine stationäre Versammlung zu dem Thema «Frieden, Freiheit und Demokratie in Zeiten von Corona sowie gegen die Unverhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen (insbesondere die Maskenpflicht)” in Dresden an. Er gab dabei an, dass er mit 4.000 Teilnehmern rechne. Die Landeshauptstadt Dresden untersagte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Dezember 2020 die Versammlung am 12. Dezember 2020 aus Gründen des Infektionsschutzes. Den danach vom Veranstalter gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Dresden ab.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt mit seinem Beschluss das Demonstrationsverbot. Dieses stehe mit dem Sächsischen Versammlungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Übereinstimmung. Nach Auffassung des Senats überwiegt der durch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Anspruch Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit das durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit. Die dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptstadt Dresden zugrundeliegende Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Diese beruhe maßgeblich auf der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) mit dem Hinweis auf einen Höchststand an Neuinfektionen von 29.875 Personen und an mit dem Corona-Virus gestorbenen Personen von 598 im Vergleich zum Vortag. Dabei sei insbesondere Sachsen im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet überdurchschnittlich von Coronavirus-Infektionen mit der Folge einer stark ansteigenden Übersterblichkeit betroffen. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass angesichts weiterhin stark steigender Infektionszahlen die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems real sei. Die Prognose der Antragsgegnerin in Bezug auf ein nicht zu erwartendes Einhalten der Mindestabstände, des Verweigerns des Tragens einer Mund-Nasenabdeckung sowie die Befürchtung, dass den Polizeikräften nicht folge geleistet werde, sei aufgrund der von der Antragsgegnerin geschilderten Erfahrungen bei Versammlungen in der Vergangenheit, insbesondere auch in Leipzig, nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen eine von der Versammlung ausgehende Infektionsgefahr mit der Behauptung bestritten habe, unter freiem Himmel sei eine Infektionsgefahr zu vernachlässigen, stehe dem gegenwärtig die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts entgegen. Angesichts der hohen Inzidenzzahlen komme dem Gesundheitsschutz aber Vorrang zu.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar.

Beschl. v. 11. Dezember 2020 – 6 B 432/20 –

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