Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Durch den Nationalsozialismus Entrechtete und ihre Nachkommen haben ein verbrieftes Recht auf Wiedereinbürgerung.

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen.

Mit dem Gesetz werden vor allem gesetzliche Ansprüche zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung geschaffen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte am 30. August 2019 Erlassregelungen in Kraft gesetzt, durch die Nachfahren NS-Verfolgter, die staatsangehörigkeitsrechtlich Nachteile erlitten haben, aber nicht unter den Anspruch aus Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes fallen, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.

Berücksichtigt wurden auch Kinder deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die bei Geburt vor dem 1. Januar 1975 beziehungsweise vor dem 1. Juli 1993 in geschlechterdiskriminierender Weise vom Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, sowie deren Abkömmlinge. Diese Regelungen sind von den Betroffenen sehr positiv angenommen worden.

Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer: „Es ist ein großes Glück für unser Land, wenn Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen möchten, obwohl wir ihren Vorfahren alles genommen haben. Das ist keine bloße Wiedergutmachung, sondern Entschuldigung in tiefer Scham.“

Die Erlassregelungen sollen nun in einem zweiten Schritt in gesetzliche Anspruchsgrundlagen übergeleitet werden. Damit wird insgesamt ein neuer gesetzlicher Rahmen für das Wiedergutmachungsrecht im Staatsangehörigkeitsgesetz geschaffen. Das Wiedergutmachungsrecht erhält dadurch zudem, auch symbolisch, stärkeres Gewicht. Die Bundesregierung bekennt sich ausdrücklich zur historischen Verantwortung Deutschlands auch gegenüber denjenigen, die als Nachfahren deutscher NS-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Sie erachtet es als großen Vertrauensbeweis, wenn die Nachkommen zwangsläufig emigrierter NS-Verfolgter heute wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen.

Das Gesetz regelt daher auch ausdrücklich, dass der sog. Generationenschnitt in den Fällen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung von NS-Unrecht nicht zur Anwendung kommt, so dass Ansprüche auf Wiedergutmachungseinbürgerung auch künftig keiner Befristung unterliegen werden.

Für Abkömmlinge, deren maßgeblicher Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit bereits erhalten hat und die von einem Vorfahren mit NS-Verfolgungshintergrund abstammen, findet der Generationenschnitt auch beim Geburtserwerb im Ausland keine Anwendung. Sie sind dadurch vom Erfordernis befreit, innerhalb eines Jahres nach Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister zu stellen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Für alle, die von den früheren geschlechterdiskriminierenden Abstammungsregelungen betroffen sind, weil sie als eheliches Kind von einer deutschen Mutter und einem ausländischen Vater oder als nichteheliches Kind von einem deutschen Vater und einer ausländischen Mutter abstammen und deshalb vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, mit dem die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung in Anspruch genommen werden kann. Anspruchsberechtigt sind alle ab Geltung des Grundgesetzes bis zur Änderung der nicht verfassungskonformen Regelungen über den Abstammungserwerb Geborenen und deren Abkömmlinge. Daneben enthält der Gesetzentwurf fachtechnische Änderungen, die sich aus der Rechtsprechung und aus der Praxis der Einbürgerungsbehörden ergeben haben.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*