Verwaltungsgericht Köln wird vor der Bundestagswahl nicht über Eilanträge der „AfD“ gegen den Verfassungsschutz entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Köln wird über die beiden Eilanträge der „AfD“ gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht mehr vor der Bundestagswahl entscheiden. Dies teilte das Gericht angesichts des großen öffentlichen Interesses an den Verfahren mit. Mit den Eilanträgen wendet sich die „AfD“ zum einen gegen die Einstufung als so genannter Verdachtsfall und zum anderen gegen die Bekanntgabe der Mitgliederzahl des „Flügels“.

Ursprünglich waren Entscheidungen in ausreichendem Abstand zur Bundestagswahl Anfang Juli 2021 geplant. Diese Planung der zuständigen Kammer lasse sich wegen der hohen Komplexität der Verfahren sowie maßgeblich aufgrund der späten Übersendung der Verwaltungsvorgänge durch das BfV nicht mehr halten. So seien in dem die Einstufung als Verdachtsfall betreffenden Verfahren erst am 5. Mai 2021 die bereits bei Eingang des Verfahrens am 21. Januar 2021 angeforderten Verwaltungsvorgänge (14 Aktenordner) übersandt worden. Diese seien zudem nicht vollständig; erst auf Nachforderung der Kammer wurden am 15. Juni 2021 weitere 27 Aktenordner mit Verwaltungsvorgängen übersandt. Zu den übersandten Unterlagen sei der „AfD“ rechtliches Gehör zu gewähren. Ebenso stehe eine Stellungnahme des BfV zu einem umfassenden Schriftsatz der „AfD“ (knapp 1.400 Seiten mit 17 Ordnern Anlagen) aus.

Im Hinblick auf die daher gegebenenfalls erst kurz vor dem Wahltag mögliche Beschlussfassung hat die Kammer den Verfahrensbeteiligten nunmehr mitgeteilt, dass sie vor der Bundestagswahl keine Entscheidungen mehr treffen werde. Dies gebiete der Respekt vor der Entscheidung der Wähler. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sowohl eine für die „AfD“ positive als auch eine negative Entscheidung die Wahlentscheidung der Bürger zugunsten und zulasten der Partei beeinflussen könne. Weiter sei in den Blick zu nehmen, dass die Frage der Einstufung als Verdachtsfall die Beobachtung von Bundes- wie Landtagsabgeordneten der „AfD“ mit nachrichtendienstlichen Mitteln betreffe.

Die Kammer beabsichtigt, im ersten Quartal des Jahres 2022 Entscheidungen in den Verfahren der Hauptsache nach mündlicher Verhandlung zu treffen und dabei über die Eilverfahren mit zu entscheiden, da sie eine in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel nur mögliche summarische Prüfung der Tatsachenlage angesichts der Bedeutung der Verfahren für nicht ausreichend erachte.

Bis dahin sei das BfV im Verfahren betreffend die Einstufung als Verdachtsfall an die Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) des Gerichts vom 5. März 2021 gebunden (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/09_05032021/index.php), die vom BfV nicht mit einer Beschwerde angegriffen worden ist.

Az.: 13 L 104/21 und 13 K 325/21 (Eilverfahren und Klageverfahren betreffend die Mitgliederzahl des Flügels) sowie 13 L 105/21 und 13 K 326/21 (Eilverfahren und Klageverfahren betreffend die Einstufung als Verdachtsfall)

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