In dem oben
genannten Verfahren hat der 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München heute am 77. Verhandlungstag das Urteil
gesprochen. Der Senat hat die Angeklagte unter anderem wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im
Ausland, wegen Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen und wegen eines
Verbrechens gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die Angeklagte im Sommer 2014 der
terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) anschloss. Im Mai/Juni 2015
heiratete die Angeklagte nach islamischem Recht den vor dem Oberlandesgericht
Frankfurt Angeklagten Taha Al J., der nach den Feststellungen des Senats
ebenfalls ein Mitglied des IS war.
Zur Überzeugung des Gerichts befanden sich ab Mai/Juni 2015 bis Mitte August
2015 die Nebenklägerin und deren 5-jährige Tochter als Haussklaven im Haushalt
der Angeklagten und ihres Ehemanns. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde
die Nebenklägerin zusammen mit ihrer Tochter als Angehörige der jesidischen
Minderheit zuvor vom IS versklavt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der
anderweitig Verfolgte Taha Al J. mit Kenntnis der Angeklagten die Nebenklägerin
und ihre 5-jährige Tochter regelmäßig mit Schlägen bestrafte.
Zur Überzeugung des Gerichts hängte der Ehemann der Angeklagten im August 2015
das in seinem Haushalt lebende 5-jährige Mädchen in der Mittagshitze an ein
Außengitter des Innenhofes seines Wohnanwesens, um es dafür zu bestrafen, dass
es auf eine Matratze uriniert hatte. Der Senat sah es als erwiesen an, dass das
Kind infolge dessen letztlich verstarb. Aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme sah es der Senat zudem als erwiesen an, dass die Angeklagte sich
nicht um die Rettung des Kindes bemühte, obwohl sie erkannte, dass es sich in
einer unmittelbar lebensbedrohlichen Verfassung befand.
Zugunsten wertete der Senat insbesondere, dass die Angeklagte nur
eingeschränkte Möglichkeiten hatte, die Versklavung der in ihrem Haushalt
lebenden Nebenklägerin und deren Tochter zu beenden und dass die Angeklagte
erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erkannte, dass die 5-jährige Geschädigte
infolge der Bestrafungsaktion versterben könnte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Generalbundesanwalt, der Angeklagten
und ihren Verteidigern steht das Rechtsmittel der Revision zu.