Vorläufiger Rechtsschutzantrag eines tunesischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung hat Erfolg.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat in einem Beschluss vom 24. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage eines tunesischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet angeordnet.

Der Mann hält sich seit 2001 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist Vater dreier Kinder, von denen zwei deutsche Staatsangehörige sind. Die Behörden werfen ihm vor, seit vielen Jahren im Umfeld extremistischer salafistischer Moscheen aktiv zu sein und zuletzt einen radikal-islamistischen Verein in Hildesheim durch mehrere Predigten unterstützt zu haben, der im Jahr 2017 verboten worden ist. Der Antragsteller hatte bereits die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt und erfolglos gegen die Ablehnung der Einbürgerung geklagt. Im Nachgang dieses Rechtsstreits verfügte die Ausländerbehörde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das hätte zur Folge, dass der Antragsteller das Bundesgebiet auch im Falle einer Klage vorzeitig verlassen muss, obwohl er eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Auf den Antrag des Antragstellers hat die 5. Kammer nun die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt. Es gebe zwar gewichtige Anhaltspunkte, die die Annahme stützen, dass der Antragsteller tatsächlich den verbotenen terroristischen Verein unterstützt habe. Eine vorzeitige Beendigung des Aufenthalts schon während des Gerichtsverfahrens sei allerdings nicht gerechtfertigt, nachdem die Ausländerbehörde in Kenntnis dieser Unterstützungshandlungen die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers verlängert und ihm schließlich eine Niederlassungserlaubnis erteilt hat, die ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vermittelt.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Az.: 5 B 5055/21

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