Die 8.
Strafkammer des Landgerichts München I
hat am 23.03.2022 die Angeklagten Silvia F. (60), Besart H. (29) und Luca F.
(33) vom Tatvorwurf des schweren Bandendiebstahls in Mittäterschaft und vom
Tatvorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Das Gericht folgte damit den
Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Den Angeklagten wurde ein
Anspruch auf Entschädigung unter anderem wegen erlittener Untersuchungshaft
zuerkannt.
Den Angeklagten lag zur Last, sich im Jahr 2017 zu einer Bande
zusammengeschlossen zu haben, um Wertgegenstände aus Schließfächern einer
Commerzbankfiliale in München zu entwenden. Die Staatsanwaltschaft München I
ging in der von der Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage davon
aus, dass die Angeklagte Silvia F., die eine Angestellte der Commerzbankfiliale
war, mit ihrem Insiderwissen die später durchgeführten Diebstähle ermöglichte.
Dem Angeklagten Luca F. kam nach der Anklage die Aufgabe zu, die einzelnen
Diebstähle zu planen und die unmittelbar handelnden Mittäter zu akquirieren.
Dem Angeklagten Besart H. schließlich lag zur Last, am 08.12.2017, 02.02.2018
und 01.03.2018 in Ausführung des gemeinsamen Tatplans Schließfächer
aufgebrochen, aus diesen Bargeld in Höhe von 4.592.000 € entwendet und die
beschädigten Schließfächer mit einem Heißkleber wieder verschlossen zu
haben.
Die Strafkammer konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme bei
Ausschöpfung aller von der Staatsanwaltschaft benannten Beweismittel nicht die
Überzeugung gewinnen, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten
verübt haben. Zwar ging auch die Kammer davon aus, dass die Täter bei der
Tatausführung über besondere Insiderkenntnisse verfügten. Nicht zu klären war
aber, ob die Angeklagte Silvia F. den Tätern die erforderlichen Informationen
verschaffte oder ob dies andere Personen waren, die nach der Beweisaufnahme
über denselben Wissensstand verfügten. Das Gericht hob hervor, dass auch auf
Grundlage eines anthropologischen Gutachtens, das zu Bildern von
Überwachungskameras der Commerzbankfiliale gefertigt wurde, eine eindeutige
Identifizierung des Besart H. nicht möglich war. Auf eine Tatbeteiligung des
Angeklagten Luca F. deuteten nach den Ausführungen des Gerichts lediglich
Chatnachrichten im Zusammenhang mit der Tatausführung hin. Diese waren aber so
allgemein gefasst, dass hierauf eine Verurteilung nicht gestützt werden konnte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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