Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus erfolglos.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat heute mehrere Eilanträge (Az. 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 u.a.) zurückgewiesen, mit denen die Antragsteller sich gegen die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage gewandt hatten.

Der Verkürzung des Genesenenstatus lag eine Änderung der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) vom 15. Januar 2022 zugrunde. Die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verwies zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises insoweit auf die konkretisierenden Vorgaben des Robert Koch-Instituts -RKI-. Diese verordnungsrechtliche Subdelegation auf das RKI war in der Rechtsprechung vielfach als verfassungswidrig angesehen worden, weshalb entsprechenden Eilanträgen von zahlreichen Verwaltungsgerichten stattgegeben wurde. Mit Wirkung vom 19. März 2022 hat der Gesetzgeber die inhaltlichen Vorgaben für einen Genesenennachweis, insbesondere auch dessen Gültigkeitsdauer, unmittelbar im Infektionsschutzgesetz -IfSG- geregelt. § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wurde aufgehoben.

Dass die nunmehr für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises maßgebliche gesetzliche Vorschrift des § 22a Abs. 2 IfSG ihrerseits verfassungswidrig wäre, hat das Gericht nicht festzustellen vermocht. Zwar gebe es –so das Gericht- eine Vielzahl namhafter Stimmen aus Wissenschaft und Praxis, die eine Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf höchstens 90 Tage für nicht gerechtfertigt hielten. Ungeachtet der insoweit uneinheitlichen wissenschaftlichen Beurteilung durch verschiedene Experten könne nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit der den bisherigen fachlichen Vorgaben des RKI entsprechenden Festlegung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises in § 22a Abs. 2 IfSG auf einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten hätte oder diese Regelung aus sonstigen Gründen verfassungswidrig wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des RKI, das als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) mit besonderer Fachkunde ausgestattet sei, besonderes Gewicht beimesse. Dass die vom RKI für die Festlegung einer Gültigkeitsdauer des Genesenenennachweises auf höchstens 90 Tage wissenschaftlich näher erläuterte Begründung sachlich verfehlt oder ansonsten nicht tragfähig wäre, könne nicht festgestellt werden.

Überdies seien die insbesondere für Ungeimpfte bisher bestehenden weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, etwa Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel oder Kontaktbeschränkungen, zwischenzeitlich in Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 16.02.2022 aufgehoben worden. In vielen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens, die für die Grundrechtsausübung von besonderer Bedeutung seien, seien getestete Personen mit immunisierten Personen gleichgestellt worden (sog. 3G-Regel). Mithin könnten weite Bereiche des gesellschaftlichen Lebens auch wieder von ungeimpften Personen wie den Antragstellern wahrgenommen werden, sofern sie einen Testnachweis vorlegen könnten. Die Wahrnehmung von Testmöglichkeiten sei den Antragstellern möglich und zumutbar, zumal ab dem 2. April 2022, sofern das Saarland von der den Ländern im Falle einer lokal begrenzten bedrohlichen Infektionslage eingeräumten Befugnis nach § 28 Abs. 8 IfSG zur Ergreifung erweiterter Schutzmaßnahmen (sog. Hot Spot-Regelung) keinen Gebrauch mache, alle tiefergreifenderen Schutzmaßnahmen entfielen.

         Verantwortlich:                         Christoph Schmit

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