Klage von Andreas Kalbitz im Streit um das Bestehen seiner Parteimitgliedschaft in der „AfD“ in erster Instanz erfolglos.

Die Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage die Klage von Andreas Kalbitz gegen die „Alternative für Deutschland“ (Beklagte) wegen des Streits um das Bestehen seiner Parteimitgliedschaft abgewiesen.

Die in diesem Hauptsacheverfahren erhobene Klage auf Feststellung, dass Kalbitz weiterhin Mitglied in der „AfD“ sei, war damit in erster Instanz erfolglos.

Die Richter*innen der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin haben ihre heutige Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass die Beklagte den Aufnahmeantrag von Kalbitz in die „AfD“ wirksam angefochten habe. Aufgrund dieser wirksamen Anfechtung des Aufnahmeantrags sei Kalbitz nicht Mitglied der „AfD“, sodass dessen Feststellungsklage daher unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wurde auf die Urteilsgründe hingewiesen, die noch nicht vorliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Dieses erstinstanzliche Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 43 O 306/20 ist nicht mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 43 O 223/20 zwischen Kalbitz und der „Alternative für Deutschland“ zu verwechseln, in dem Kalbitz im Jahre 2020 mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin erreichen wollte, dass die „Alternative für Deutschland“ ihm bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens alle sich aus der Mitgliedschaft in der „AfD“ und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt belässt.

h

Landgericht Berlin: Urteil vom 22. April 2022, Aktenzeichen: 43 O 306/20

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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